Akute inhalative Toxizität

Definition:

Schädigende Wirkungen, die innerhalb ca. 14 Tage nach inhalativer Verabreichung einer Einzeldosis einer Substanz mit einer Einwirkzeit von 4 Stunden auftreten. 

Messverfahren

Die akute inhalative Toxizität wird im Tierversuch bestimmt.

Bei dieser Methode ist die Mortalität der Tiere der Endpunkt. Die Versuchstiere inhalieren 4 Stunden die Prüfsubstanz in abgestuften Konzentrationen. Es werden die Auswirkungen und Todesfälle registriert und die Letalkonzentration LC50 bestimmt.

Es ist vorteilhaft, vorläufige Angaben zur Partikelgrößenverteilung, zum Dampfdruck, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Flammpunkt und zur Explosivität (falls zutreffend) der Substanz zu haben. Substanzen, von denen bekannt ist, dass sie auf diesem Wege aufgrund ihrer ätzenden oder reizenden Wirkungen ausgeprägte Schmerzen und Leiden verursachen, brauchen nicht geprüft zu werden.

Geeignete Prüfmethode:

Das Messverfahren zur Bestimmung der akuten inhalativen Toxizität ist in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.2 und Methode B.52 beschrieben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Bei der akuten inhalativen Toxizität wird die ermittelte Letalkonzentration in mg/l unter Angabe des Expositionsweges inhalativ, der Tierspezies und der Prüfmethode bzw. der Schätzwert für die akute Toxizität angegeben. Bei Gemischen sind, sofern bekannt, die toxikologischen Eigenschaften der einzelnen Inhaltsstoffe anzugeben (LC50 oder Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE)).

Wird der Stoff oder das Gemisch bezüglich der akuten inhalativen Toxizität nicht eingestuft wurde, ist im Sicherheitsdatenblatt eindeutig auf den Grund hinzuweisen.

Bei registrierungspflichtigen Stoffen sind Zusammenfassungen aus dem Registrierungsdossier sowie gegebenenfalls auch einen Hinweis auf die verwendeten Prüfverfahren anzugeben.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der akuten inhalativen Toxizität in die Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ mit den Kategorien 1-4 eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische der Kategorie 1 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 330 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 2 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 330 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 3 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 331 und den entsprechenden P-Sätzen, und Stoffe und Gemische der Kategorie 4 mit den Gefahrenpiktogrammen „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung", dem H-Satz H 332 und den entsprechenden P-Sätzen.

Zeigt sich bei den Prüfverfahren, dass eine Ätzwirkung auf die Atemwege vorliegt, dann ist der Stoff oder das Gemisch mit EUH 071 „Wirkt ätzend auf die Atemwege“ und dem Gefahrenpiktogramm "Ätzwirkung" (GHS05) zu kennzeichnen.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):

Die akute inhalative Toxizität ist für Stoffe und Zubereitungen ein Kriterium zur Einstufung in sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich. Als sehr giftig eingestufte Stoffe und Zubereitungen werden mit dem Gefahrensymbol "T+", der Gefahrenbezeichnung "sehr giftig" und dem R-Satz R 26,  als giftig eingestufte Stoffe und Zubereitungen werden mit dem Gefahrensymbol "T", der Gefahrenbezeichnung "giftig" und dem R-Satz R 23 und als gesundheitlich eingestufte Stoffe und Zubereitungen werden mit dem Gefahrensymbol "Xn", der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und dem R-Satz R 20 gekennzeichnet.

Tipps:

Für den Gefahrguttransport beruhen die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde. Diese Werte lassen sich auf 4 Stunden umrechnen, indem man sie bei Gasen und Dämpfen durch den Faktor 2, bei Stäuben und Nebeln durch den Faktor 4 teilt (Anhang I Teil 3 3.1.2.1 b CLP-Verordnung). Wenn umgekehrt nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen gemäß Kapitel 2.2 Absatz 2.2.61.1.7.3 ADR die entsprechenden Werte für Staub und Nebel mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.