12.6 Endokrinschädliche Eigenschaften

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Bei Stoffen, die gemäß Unterabschnitt 2.3 endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen, sind, falls verfügbar, Angaben zu den schädlichen Wirkungen dieser Stoffe auf die Umwelt aufgrund ihrer endokrinschädlichen Eigenschaften zu machen. Dabei muss es sich um kurze Zusammenfassungen von Informationen handeln, die sich aus der Anwendung der in den entsprechenden Verordnungen ((EG) Nr. 1907/2006, (EU) 2017/2100, (EU) 2018/605) festgelegten Bewertungskriterien ergeben haben und die für die Bewertung endokrinschädlicher Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind.

Erläuterungen:

Endokrine Systeme sind die Organe und das Gewebe im menschlichen Körper, die Hormone produzieren. Chemische Substanzen mit hormoneller Wirkung können dieses System stören, wie in Tierversuchen gezeigt wurde.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

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