12.5 Ergebnis der PBT- und vPvB-Beurteilung

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In den Fällen, in denen ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist, sind die Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung entsprechend dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben.

Erläuterungen:

Mit der REACH-Verordnung wurden die Begriffe PBT- Stoffe (persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe) und vPvB-Stoffe (sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe) eingeführt. Persistente Substanzen verbleiben lange in der Umwelt. Bioakkumulierbare Stoffe reichern sich in biologischem Material an. Toxizität bezieht sich auf die Langzeitwirkungen auf Wasserorgansimen (NOEC) und auf die chronischen Gesundheitsschäden des Menschen, d.h. die cmr-Wirkungen und die chronische Toxizität (STOT, wiederholte Exposition) werden berücksichtigt.
In Anhang XIII REACH-Verordnung sind die Kriterien für die PBT- Stoffe und für die vPvB-Stoffe festgelegt, die aber nicht für anorganische Verbindungen gelten.

Für registrierpflichtige Stoffe mit einer Jahresproduktions- bzw. Jahresimportmenge von 10 Tonnen oder mehr pro Registrant muss eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Stoffsicherheitsbeurteilung müssen die PBT- sowie die vPvB-Eigenschaften bestimmt werden.
Das Ergebnis ist in diesem Kapitel zu dokumentieren.

Die PBT-Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für ein Gemisch angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil des Gemisches, der gemäß Abschnitt 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen ist, angegeben werden.