Häufig gestellte Fragen zum Beitrag

Allgemeine Fragen

Ich verstehe meinen Beitragsbescheid nicht.

Erläuterungen finden Sie in unseren virtuellen Beitragsbescheiden:

Was mache ich, wenn ich nicht zahlen kann? Gibt es die Möglichkeit einer Stundung/Ratenzahlung?
Grundsätzlich sind Beiträge pünktlich zu zahlen. Nur in wenigen Ausnahmefällen können wir eine Stundung/Ratenzahlung auf schriftlichen Antrag, mit ausreichender Begründung und gegen Vorlage einer Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft), genehmigen. Stundungen/Ratenzahlungen können wir nur gegen Verzinsung gewähren.

Warum muss ich einen Mindestbeitrag zahlen?
Die BG BAU erhebt einen Mindestbeitrag in Höhe von 100 Euro. Damit soll u. a. auch das Unfallrisiko von geringfügig und kurzfristig Beschäftigten gedeckt werden. Der Mindestbeitrag wird von der Vertreterversammlung der BG BAU beschlossen.

Warum muss ich so viel nachzahlen?
Sollte das gemeldete Arbeitsentgelt für das aktuelle Beitragsjahr höher sein als im vorangegangenen Jahr, kann es aufgrund zu gering festgesetzter Vorschüsse zu Nachzahlungen kommen.

Bitte informieren Sie uns deshalb zeitnah über Neueinstellungen und Entlassungen. So können wir die Vorschusszahlungen anpassen. Hierdurch vermeiden Sie hohe Nachzahlungen/Überzahlungen im Rahmen der tatsächlichen Beitragsabrechnung.

Wie verhalte ich mich bei Änderungen der Arbeitsentgelte (Vorschussanpassungen)?
Hat Ihr Unternehmen weniger Mitarbeitende als im letzten Jahr oder arbeiten Ihre Beschäftigten in Kurzarbeit, teilen Sie uns die verringerten voraussichtlichen Arbeitsentgelte für das aktuelle Jahr mit. Nutzen Sie hierfür den Antrag auf Änderung der Vorschüsse.

Beachten Sie hierbei, dass im Falle von Kurzarbeit das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt nachzuweisen ist. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistungen stellen kein nachweispflichtiges Entgelt (PDF, 736 KB) dar.

Was geschieht mit meinem Guthaben?
Wenn der Bescheid ein Guthaben ausweist, gibt es zwei Möglichkeiten: 

  1. Das Guthaben wird mit zukünftigen Beitragsforderungen (z. B. Vorschuss) aufgerechnet. 
  2. Sie können sich das Guthaben auszahlen lassen. Füllen Sie hierfür den Antrag auf Auszahlung eines Guthabens aus und teilen Sie uns Ihre Bankverbindung mit.

Die Arbeitsentgelte in meinem Beitragsbescheid sind falsch. Kann ich sie berichtigen lassen?
Ja, Sie haben die Möglichkeit die Arbeitsentgelte von bereits abgegebenen digitalen Lohnnachweisen auf elektronischem Wege zu korrigieren. Vor der Abgabe des korrigierten digitalen Lohnnachweises müssen Sie nur die bisherige Meldung stornieren.

Warum stehen auf dem Beitragsbescheid und dem Überweisungsträger unterschiedliche Beträge?
Grundsätzlich wird die Forderung in der letzten Zeile im Beitragsbescheid unter „Ihr Gesamtbeitrag“ oder „Gesamtforderung“ ausgewiesen. Wenn aber Rückstände oder Guthaben aus weiteren Bescheiden (u. a. Vorschuss-, Säumniszuschlagsbescheid und ASD Bescheid) bestehen, errechnen wir den Differenzbetrag und übernehmen den Forderungsbetrag ins Überweisungsformular. Bitte überweisen Sie diesen Betrag.

Wann muss ich zahlen? Was bedeutet „Fälligkeit“?
Fälligkeit bedeutet, dass an diesem Tag der offene Betrag auf dem Konto der BG BAU eingegangen sein muss. Eine Übersicht Ihrer Fälligkeiten finden Sie auf dem Anschreiben „Ihr Beitragskonto“ zum Beitragsbescheid.

Warum bekomme ich einen Säumniszuschlag für einen ganzen Monat, auch wenn ich nur vier Tage nach Fälligkeit gezahlt habe?
Ist die Forderung nicht bis zum Ablauf von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag bei der BG BAU eingegangen, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, einen Säumniszuschlag zu erheben. Die Abrechnung erfolgt für jeden angefangenen Monat.

Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundetem Betrag zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 169 SGB VII).

Warum bekomme ich Post mit unterschiedlichen Zeichen?
Wir unterscheiden die Unternehmensnummer (UNR.S), das Forderungszeichen (MF) und unser Zeichen für die freiwillige Versicherung (MV).

Warum erhalte ich für die freiwillige Versicherung einen separaten Bescheid?
Die freiwillige Versicherung gilt für Sie persönlich und nicht für Ihr Unternehmen. Daher erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.

Warum muss ich einen Beitragszuschlag zahlen?
Auf einer separaten Seite haben wir umfangreiche Informationen zum Beitragszuschlag für Sie bereitgestellt.

Muss ich auch zahlen, wenn ich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt habe?
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, so dass Sie zur vorläufigen Zahlung verpflichtet bleiben.

Warum erreiche ich meinen Sachbearbeiter nicht auf Anhieb?
Da wir all unsere Kunden umfassend beraten möchten, kann es aufgrund der vielen Telefonate zu Einschränkungen kommen. Sie können uns auch gern eine E-Mail schreiben, wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Fragen zum Kontoauszug

Was versteht man unter Saldovortrag?

Unter dem Saldovortrag ist der Betrag ausgewiesen, der zum Jahreswechsel auf dem Beitragskonto Ihres Unternehmens bestanden hat. Hierbei werden alle Buchungen aus den Vorjahren zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass auch die ersten beiden Vorschussteilbeträge des Folgejahres berücksichtigt werden.

Was bedeutet Vorschussablösung?
Sobald wir nach Ablauf des Kalenderjahres den Beitrag auf das Beitragskonto buchen, muss eine Ausgleichsbuchung für die während des Jahres erhobenen Vorschüsse vorgenommen werden. Andernfalls wäre Ihr Konto mit Vorschuss und Beitrag belastet. Diese Gegenbuchung auf der Habenseite wird als Vorschussablösung ausgewiesen. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Guthaben, sondern um interne Gegenbuchungen.

Was versteht man unter Wertstellungsdatum?
Bei Zahlungseingängen ist das Wertstellungsdatum das Datum, an dem die Zahlung auf dem Bankkonto der BG BAU eingeht. Bei Forderungen weist das Wertstellungsdatum das Datum aus, zu dem der geforderte Betrag fällig wird.

Was versteht man unter Buchungsdatum?
Das Buchungsdatum weist das Datum aus, an dem der Zahlungseingang oder die Forderung von uns auf dem Beitragskonto erfasst wurde.

Fragen zum Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU (ASD der BG BAU)

Muss ich den Beitrag zum ASD gesondert bezahlen?

Nein, eine gesonderte Zahlung ist nicht notwendig.

Der Beitrag zum ASD der BG BAU wird zwar in einem separaten Bescheid festgesetzt, er ist jedoch schon im fälligen Gesamtbetrag zum 15.05.2023 berücksichtigt.
Den zu zahlenden Gesamtbetrag finden Sie auf dem Anschreiben „Ihr Beitragskonto“ zu den Bescheiden.