Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Verordnung

Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind in der REACH-Verordnung in Titel IV „Informationen in der Lieferkette“ und im Anhang II „Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts“ angegeben. Seit dem 1. Juni 2007 mit Inkrafttreten von REACH müssen Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II REACH-Verordnung erstellt werden.

Die Sicherheitsdatenblätter enthalten 16 Abschnitte. Neu unter REACH ist das erweiterte Sicherheitsdatenblatt, welches zusätzlich ein oder mehrere Expositionsszenarien für Stoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden muss, im Anhang enthalten.

Der Anhang II wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/878 geändert. Dieser geänderte Anhang gilt ab dem 1.1.2021. Abweichend davon dürfen Sicherheitsdatenblätter, die dem Anhang dieser Verordnung nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.

Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer fachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse der Verwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt.

Aktualisierungen von Sicherheitsdatenblättern müssen unverzüglich erfolgen, wenn

  • neue Informationen über Gefährdungen oder über Schutzmaßnahmen vorliegen,
  • eine Zulassung für einen Stoff erteilt oder versagt wurde,
  • eine Beschränkung für einen Stoff erlassen wurde.

Die neue datierte Fassung wird mit Angabe „Überarbeitet am … (Datum)“ versehen. Die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter werden allen Abnehmern der letzten zwölf Monate kostenlos zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen zu Änderungen des Sicherheitsdatenblattes durch die REACH-Verordnung: