14.7 Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Dieser Unterabschnitt gilt nur, falls eine Fracht als Massengut gemäß folgenden IMO-Rechtsinstrumenten befördert werden soll: Kapitel VI oder Kapitel VII der SOLAS [Fußnote: siehe Erläuterungen], Anhang II oder Anhang V des MARPOL, dem IBC-Code [Fußnote: siehe Erläuterungen], dem IMSBC-Code [Fußnote: siehe Erläuterungen] und dem IGC-Code [Fußnote: siehe Erläuterungen] oder seinen früheren Fassungen, nämlich dem EGC-Code [Fußnote: siehe Erläuterungen] oder dem GC-Code [Fußnote: siehe Erläuterungen].

Bei flüssigen Massengutladungen ist der Name des Produkts (sofern er sich von dem in Unterabschnitt 1.1 angegebenen unterscheidet) wie nach dem Frachtbrief erforderlich und in Übereinstimmung mit dem Namen anzugeben, der in der Liste von Produktnamen in Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in der neuesten Ausgabe des MEPC.2/Rundschreibens [‚MEPC.2/Circular‘ ‚Provisional categorization of liquid substances‘, 19. Fassung, gültig seit 17. Dezember 2013] aufgeführt ist. Gemäß Anhang I Absatz 3 Teil B Buchstabe a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10)] sind der vorgeschriebene Schiffstyp und die Verschmutzungskategorie sowie die IMO-Gefahrenklasse anzugeben.  

Bei der Beförderung fester Massengüter ist die Versandbezeichnung der Massengutladung anzugeben. Es ist anzugeben, ob die Ladung als schädlich für die Meeresumwelt (HME) gemäß Anhang V des MARPOL gilt, ob es sich gemäß dem IMSBC-Code um MBH-Stoffe [Fußnote: siehe Erläuterungen] handelt (‚Materials hazardous only in bulk‘ — Stoffe, die nur in großen Mengen gefährlich sind) und in welche Frachtgruppe sie gemäß dem IMSBC eingestuft werden sollte.

Bei der Beförderung großer Mengen an Flüssiggas sind der Name des Produkts und der Schiffstyp nach den Anforderungen des IGC-Codes oder seiner früheren Fassungen, nämlich des EGC-Codes oder des GC-Codes, anzugeben.

Erläuterungen:

IMO-Rechtsinstrumente, Fußnoten aus VO (EU) 2020/878:

  • SOLAS bezeichnet das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (1974, geänderte Fassung).
  •  IBC-Code bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (geänderte Fassung).
  • IMSBC-Code bezeichnet den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (geänderte Fassung).
  • IGC-Code bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern, einschließlich der geltenden Änderungen, gemäß denen das Schiff zertifiziert worden ist.
  • EGC-Code bezeichnet den Code für vorhandene Schiffe zur Beförderung von Flüssiggas als Massengut (geänderte Fassung).
  • GC-Code bezeichnet den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (Code für die Beförderung von Gasen, geänderte Fassung).

Unter IBC sind Großpackmittel (Intermediate Bulk Container) gemeint. 
Der IBC-Code ist ein internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur sicheren Beförderung gefährlicher Chemikalien und gesundheitsschädlicher Flüssigkeiten als Massengut. Er richtet sich z.B. an Chemikalientanker.

Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und IBC-Code: 
Anhang II des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung seines Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) [MARPOL 73/78 — Konsolidierte Ausgabe 2006, London, IMO 2007, ISBN 978-92-801-4216-7] und Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (International Bulk Chemical Code — IBC-Code) [IBC-Code, Ausgabe 2007, London, IMO 2007, ISBN 978-92-801-4226-6]

„Die Angabe ist nur erforderlich bei Gütern, die unverpackt befördert werden. Für die Festlegung ist das Formular „BLG Product Data Reporting Form“ auszufüllen und bei der International Maritime Organisation (IMO) einzureichen. Das Marine Environment Protection Committee (MEPC) der IMO veröffentlicht die vorläufige Klassifizierung gemäß Regel 6.3 des Anhang II des MARPOL Übereinkommens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.“ (Kommentar aus dem kommentierten Mustersicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung EG Nr. 1907/2006 gültig seit dem 1.12.2010).

Änderung durch die Verordnung (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • ausführlicher
  • flüssige und feste Massengüter sowie Flüssiggas