14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Es ist die ordnungsgemäße Versandbezeichnung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 ‚Benennung und Bezeichnung‘ des Verzeichnisses der gefährlichen Güter der UN-Modellvorschriften, dem ADR, der RID und den Tabellen A und C des Kapitels 3.2 des ADN — erforderlichenfalls ergänzt durch die technische Benennung in Klammern — anzugeben, sofern sie nicht als Produktidentifikator in Unterabschnitt 1.1 verwendet wurde. Wenn die UN-Nummer und die ordnungsgemäße Versandbezeichnung bei verschiedenen Verkehrsträgern unverändert bleiben, ist es nicht erforderlich, diese Angaben zu wiederholen. Bei der Beförderung zur See ist über die ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung hinaus gegebenenfalls die technische Benennung der zu befördernden Güter gemäß dem IMDG-Code anzugeben.

Erläuterungen:

Durch die Harmonisierung des ADR und der UN-Modellvorschriften sind hier die Benennungen und Beschreibungen der Spalte 3.1.2 der Tabelle des Kapitels 3.2 des ADR aufzuführen. Hier ist zu beachten, dass bei einigen Sammelbeschreibungen noch der Gefahrauslöser angegeben werden muss z.B. UN 1987 ALKOHOLE N.A.G. (Methanol, Ethanol). Zudem gibt es Sammelbezeichnungen, bei denen physikalische Eigenschaften aufgeführt werden müssen z.B. UN 1133 KLEBSTOFFE.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • Text ergänzt