1.4 Notrufnummer

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Es sind Angaben zu Notfallinformationsdiensten zu machen. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, eine öffentliche Beratungsstelle (dies kann die Stelle sein, die für die Entgegennahme der gesundheitsbezogenen Informationen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zuständig ist), so ist deren Telefonnummer zu nennen, was ausreichend sein kann. Sind solche Dienste aus bestimmten Gründen nur begrenzt verfügbar — gelten etwa bestimmte Betriebszeiten oder sind bestimmte Arten von Informationen nicht verfügbar —, ist dies klar anzugeben.

Erläuterungen:

Damit im Notfall umgehend Auskünfte über die notwendigen Maßnahmen eingeholt werden können, ist die Angabe einer Notfallnummer im Sicherheitsdatenblatt verpflichtend. Die Rufnummer muss auf eine Person oder Stelle verweisen, die kompetent Auskunft geben kann.

Die Nummer der öffentlichen Beratungsstelle ist anzugeben. In Deutschland gibt es keine öffentliche Beratungsstelle. Es kann somit eine firmeneigenen Notrufnummer oder die Rufnummer eines sachkundigen Dienstleisters angegeben werden. So können beispielsweise die für eine Notfallauskunft notwendigen Informationen bei einer der regionalen Giftnotrufzentralen hinterlegt werden. Dieser Firmenservice wird als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten.

Die hier angegebene Notrufnummer sollte rund um die Uhr sowie am Wochenende erreichbar sein. Ist dies nicht der Fall, dann sollten die Zeiten angegeben werden.

Ein schwieriges Problem bleibt die Angabe einer sinnvollen Notfallnummer sicherlich, wenn das Produkt außerhalb Deutschlands in andere Mitgliedsstaaten der EU geliefert wird. Auch wenn das Datenblatt in die jeweilige Landessprache (englisch, französisch, spanisch, polnisch etc.) übersetzt wurde, bleibt die Erreichbarkeit einer „verständlichen“ Notfallnummer bestehen. Im Hinblick auf den Zweck der Notrufnummer müssen die Informationen über Maßnahmen in der jeweiligen Landessprache erfolgen.

Auf den Seiten der ECHA sind Links zu den nationalen Helpdesk der Mitgliedstaaten eingestellt. Dort sind auch die Links zu den "national emergency telephone numbers" zu finden.

Gemäß Art. 45 CLP-Verordnung müssen Mitteilungen zu gefährlichen Gemischen an eine benannten Stelle erfolgen. In Deutschland ist die benannte Stelle das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). (Mehr Informationen unter Mitteilungen für die Informationszentren für Vergiftungen).

Der Artikel 45 der CLP-Verordnung lautet:
Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen, die dafür zuständig ist/sind, Informationen von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die ein Gemisch in Verkehr bringen, entgegenzunehmen, die insbesondere für die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor allem in Notfällen, von Belang sind. Diese Informationen umfassen die chemische Zusammensetzung der in Verkehr gebrachten und aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische, einschließlich der chemischen Identität der Stoffe in den Gemischen, für die die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24 von der Agentur auf Antrag genehmigt wurde.

(2) Die benannten Stellen bieten jede Gewähr dafür, dass die erhaltenen Angaben vertraulich behandelt werden. Diese Angaben dürfen nur verwendet werden, 

  • um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten und, 
  •  wenn sie von Mitgliedstaaten angefordert werden, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Die Informationen werden nicht für andere Zwecke verwendet.

(3) Die benannten Stellen erhalten von den für das Inverkehrbringen verantwortlichen Importeuren und nachgeschalteten Anwendern alle Informationen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(4) Bis 20. Januar 2012 nimmt die Kommission eine Überprüfung vor, um die Möglichkeit einer Harmonisierung der Informationen nach Absatz 1, einschließlich der Festlegung eines Formats für die Übermittlung von Informationen durch die Importeure und nachgeschalteten Anwender an die benannten Stellen, zu beurteilen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung und nach Konsultation einschlägiger Akteure wie der European Association of Poison Centres and Clinical Toxicologists (EAPCCT) kann die Kommission eine Verordnung erlassen, mit der dieser Verordnung ein Anhang hinzugefügt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Um die bei den beauftragten Stellen einzureichenden Informationen EU-weit zu harmonisieren, wurde die CLP-Verordnung mit der Verordnung (EU) 2017/542 vom 22. März 2017 um den Anhang VIII "Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen" erweitert.

Tipps:

Die Angabe einer Notrufnummer bereitete in der Vergangenheit oft Schwierigkeiten. Durch die Möglichkeiten der modernen Telekommunikation wie Mobiltelefone (Handy, Smartphone), Anrufweiterschaltung etc. ist die Angabe einer ständig erreichbaren Rufnummer deutlich einfacher geworden.

Wird ein sachkundiger Dienstleister beauftragt, ist sicherzustellen, dass immer die aktuellen Informationen von den Produkten vorliegen. 

Ein Service, der als Dienstleistung mehrsprachige Notfallauskünfte für Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellt, ist in Deutschland selten. Einige Anbieter bieten Auskünfte in englischer Sprache an.

Informationen zu zentralen internationalen Notfallauskünften in den EU-Mitgliedstaaten sind hier verfügbar. Die hinterlegten Informationen liegen oft nur in der jeweiligen Landessprache vor.

Gemäß §16e Chemikaliengesetz (ChemG) besteht für alle in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemische, unabhängig, ob sie für gewerbliche Anwender oder für Verbraucher in Verkehr gebracht werden, eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Nähere Informationen sind bei Mitteilungspflicht für alle gefährlichen Gemische eingestellt.