Vom Wunderstoff zum Albtraum: Häufige Fragen zu Asbest
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Hintergrundinformationen zum Einsatz, zu Gesundheitsrisiken und zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit Asbest bereit.
Fakten zum Einstieg
Allgemeine Fragen: Gefahrstoff Asbest
Asbest ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene natürlich vorkommende faserförmige Silikat-Minerale, wie zum Beispiel Chrysotil oder Krokydolith. Um Asbestfasern zu gewinnen, wird asbesthaltiges Gestein in Minen abgebaut und anschließend in Asbestwerken weiterverarbeitet, um technisch verwendbare Fasern unterschiedlicher Länge zu erhalten. Die Asbestfasern wurden in die verschiedensten Produkte eingebracht, um besondere Eigenschaften zu erzielen. Da Asbest hitzebeständig ist, gute Dämmeigenschaften und eine große Festigkeit besitzt sowie gegen viele Chemikalien und Säuren widerstandsfähig ist, und auch zu Garnen versponnen werden kann, galt Asbest einst als „Wunderfaser“. Dies führte zu einer vielfältigen technischen Nutzung wie zum Beispiel im Schiffsbau, in der Bauindustrie, im Kfz-Bereich (unter anderem bei Reifen und Bremsbelägen) sowie bei Textilien im Bereich des Arbeitsschutzes, wie zum Beispiel bei der feuerfesten Kleidung für Feuerwehrleute.
In Deutschland besteht seit 1993 gemäß Chemikalienverbotsverordnung ein Verbot des Inverkehrbringens von Asbest und asbesthaltigen Materialien. Dieses Verbot gilt seit 2005 auch auf europäischer Ebene. Es gibt allerdings immer noch viele ältere Gebäude, in denen Asbest verbaut ist. Beim Bauen im Bestand gibt es also auch heute Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Asbestexposition ausgesetzt sein können (bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, sogenannten „ASI-Arbeiten“). Arbeiten an Asbest dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die über eine geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen. So muss zum Beispiel eine verantwortliche und eine aufsichtsführende Person benannt werden, die über die Sachkunde nach TRGS 519 verfügen. Für die Durchführung der Arbeiten muss zudem speziell ausgebildetes fachkundiges Personal und eine geeignete technische Ausstattung eingesetzt werden.
IFA - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten)
Arbeitsbedingte Erkrankungen durch Asbest sind bereits seit 1936 (Asbestose) bzw. 1943 (Lungenkrebs) als Berufskrankheiten anerkannt. In der Folge wurde als erstes Spritzasbest (1967 in der früheren DDR, 1979 in der BRD) verboten, bis schließlich im Jahr 1993 generell die Herstellung und Verwendung von Asbest in Deutschland verboten wurde.
Umgang mit Asbest
In Deutschland besteht seit 1993 ein Verbot des Inverkehrbringens von Asbest und Materialien, denen Asbest absichtlich zugesetzt wurde, zum Beispiel zur Verbesserung bestimmter Produkteigenschaften. Dieses Verbot gilt seit 2005 auch auf europäischer Ebene. Bei Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Asbestexpositionen ausgesetzt sein können, sind nach Gefahrstoffverordnung risikobezogenen Schutzmaßnahmen durchzuführen, abgestuft entsprechend der Höhe der Asbestexposition und dem daraus resultierenden Erkrankungsrisiko. Heute besteht die Gefahr einer Belastung durch Asbestfasern im Wesentlichen beim Bauen im Bestand. Dabei ist zu beachten, dass Arbeiten an asbesthaltigen Teilen und Erzeugnissen verboten sind, davon ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung werden konkretisiert in der TRGS 519.
Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Veranlasser die ihm vorliegenden Informationen – besonders das Baujahr- mitteilen. Liegt der Baubeginn vor dem 31.10.1993, wird Asbest vermutet. Die Asbestvermutung kann durch eine technische Erkundung, also eine Beprobung, widerlegt werden.
Europäische Regelungen zum Chemikalienrecht – REACH- und CLP-Verordnung
Die europäische CLP Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen)
Die europäische CLP Verordnung (CLP = Classification, Labelling, Packaging) ist die Umsetzung des weltweit geltenden Global Harmonisierten Systems (GHS) in den Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraumes. Dieses System gewährleistet, dass Chemikalien weltweit einheitlich eingestuft, gekennzeichnet und auch verpackt werden. Die Kennzeichnung erfolgt unter anderem durch Gefahrenpiktogramme und Signalwörter, wie sie auf Verpackungen oder in Sicherheitsdatenblättern zu finden sind.
Die CLP Verordnung definiert Kriterien, anhand derer Chemikalien in Gefahrenklassen eingestuft werden können. Alle Stoffe und Stoffgemische, für die eine Einstufung in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien erfolgte, sind in Anhang VI Teil 3 der GHS Verordnung aufgeführt. Aufgrund seiner Eigenschaften ist Asbest als karzinogen eingestuft, mit der höchsten Gefahrenkategorie, 1A.
Die in der CLP Verordnung vorgenommene Kategorisierung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist Grundlage für die nach der REACH-Verordnung vorzunehmende Registrierung, Bewertung oder Beschränkung bei Chemikalien.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals - REACH)
Die REACH-Verordnung besitzt in allen Mitgliedsstaaten sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen) Gültigkeit. Sie regelt den Umgang mit allen innerhalb des Geltungsbereiches hergestellten und in Verkehr gebrachten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Sie wurde erlassen, um im Hinblick auf Gefährdungen durch Chemikalien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Nach REACH müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen, dass hergestellte oder in Verkehr gebrachte Chemikalien sicher verwendet werden. Im Anhang XVII der REACH-Verordnung sind alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse aufgeführt, für die Beschränkungen bezüglich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung gelten. Anhang XVII Nr. 6 enthält die betreffenden Bestimmungen für Asbest. So ist „die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten“.
Die Formulierung „denen Asbestfasern absichtlich zugesetzt werden“ ist wesentlich: nach Anhang XVII Nr. 28 muss in Stoffen und Gemischen, die in Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, der Massengehalt an krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A unter 0,1 Prozent liegen.
Als „krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A“ darf also Asbest in Gemischen oder Erzeugnissen zu maximal 0,1 Massenprozent enthalten sein, wenn Asbest bereits originärer Bestandteil eines Ausgangsstoffes (zum Beispiel in Gesteinen) ist und dem Gemisch nicht absichtlich hinzugesetzt wurde.
Europäische Regelung zum Arbeitsschutzz bezüglich Asbest
EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher: Richtlinie 83/477/EWG)
Die EU-Asbestrichtlinie hat „den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren, die aus einer Belastung durch Asbest bei der Arbeit erwachsen oder erwachsen können“, zum Ziel.
In der EU besteht seit 2005 ein für alle Mitgliedsstaaten verbindliches Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest. Die Asbestrichtlinie formuliert Ausnahmen von dem Verwendungsverbot und legt die EU-weit einzuhaltenden Mindeststandards für Schutzmaßnahmen fest, das heißt Verschärfungen sind national möglich.
Nationale Regelungen zum Arbeitsschutz
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung regelt die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sie ist im Dezember 2010 in Kraft getreten; die letzte Änderung erfolgte im April 2017.
Gefahrstoffe sind unter anderem Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit gefährlichen Stoffeigenschaften oder Materialien, aus denen bei der Bearbeitung gefährliche Stoffe freigesetzt werden können.
Spezielle Regelungen zu Asbest sind in den Anhängen der Gefahrstoffverordnung zu finden:
- in Anhang II sind Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen und auch Ausnahmen von diesem Verbot für Asbest definiert,
- in Anhang I Nr. 2.4 der Gefahrstoffverordnung sind die Schutzmaßnahmen bei den nach Anhang II erlaubten „ASI“-Arbeiten mit Asbest aufgeführt.
Technische Regel Gefahrstoffe (TRGS)
Eine Technische Regel Gefahrstoffe vertieft und konkretisiert Aussagen der Gefahrstoffverordnung für bestimmte Anwendungsbereiche. Sie beinhaltet in der Regel die Begriffsbestimmungen zum jeweiligen Anwendungsbereich, beschreibt Wege der Informationsermittlung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, sowie den Standard für technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.
Sind die Anforderungen einer Technischen Regel Gefahrstoffe umgesetzt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er damit die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt.
Die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten“ konkretisiert somit insbesondere die in Anhang I der Gefahrstoffverordnung getroffenen Regelungen zu Asbest.
Die TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen“ bezieht sich auf Ausgangsstoffe in Gemischen und Erzeugnissen, deren natürlicher Inhaltsstoff Asbest sein kann (siehe oben REACH-Verordnung: zulässiger Asbestgehalt in Rohstoffen = 0,1 Massenprozent).
Handlungshilfe zur Beurteilung der Asbestexpositionen bei Arbeiten im Ausland - Rechtliche Situation
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, können bei Arbeiten im Ausland Asbestbelastungen ausgesetzt sein. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, gelten die deutschen Arbeitsschutzvorschriften auch bei Tätigkeiten im Ausland.
Die technischen Schutzmaßnahmen wie Abschottungen und technische Lüftung verhindern die Faserverschleppung und sind für Nutzerinnen und Nutzer wichtig. Die Beschäftigten sind zusätzlich durch die Nutzung abgestimmter Geräte und die persönliche Schutzausrüstung geschützt.
Werden Arbeiten an asbesthaltigen Materialien ohne die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt, können die Tätigkeiten durch die Aufsichtspersonen der BG BAU und die Arbeitsschutzbehörden der Länder sofort eingestellt werden.
Den Aufsichtspersonen der BG BAU stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, mit denen sie die Einhaltung von Vorschriften einfordern können. Das Spektrum reicht dabei von einer reinen Beratung über die Erstellung von Mängelschreiben bis hin zu Anordnungen oder der Einleitung von Bußgeldverfahren.
Ein Verstoß gegen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu Asbest ist je nach Tatbestand eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Die Sanktionen reichen daher von Geldstrafen bis Freiheitsstrafen.
Asbestbedingte Krankheiten
Durch den Kontakt mit Asbest können insbesondere folgende Krankheiten ausgelöst werden:
- Asbestose
- Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
- Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Herzbeutels
- In extrem seltenen Fällen kann es auch zu einer Krebserkrankung der Hülle des Hodens- und des Nebenhodens oder zu einem Eierstockkrebs kommen.
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind.
Ursache für eine Berufskrankheit können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht. Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. In der Berufskrankheiten-Liste werden alle anerkennungsfähigen Berufskrankheiten aufgeführt.
Für die Erarbeitung der Berufskrankheiten-Liste besteht beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein unabhängiges Beratungsgremium, der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“, welcher die wissenschaftlichen Voraussetzungen für neue Berufskrankheiten prüft. Seit 1995 erstellt der Sachverständigenbeirat zu jeder neuen Berufskrankheit eine wissenschaftliche Empfehlung, die mit einer ausführlichen „wissenschaftlichen Begründung“ veröffentlicht wird.
Die Berufskrankheiten-Verordnung wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen (§ 9 Sozialgesetzbuch SGB VII).
Die Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) enthält durch Asbest ausgelöste Berufskrankheiten (BK):
BK 4103
Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura
BK 4104
Lungen- oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
BK 4105
Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Herzbeutels
BK 4114
Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Da asbestbedingte Erkrankungen in den meisten Fällen erst Jahre oder Jahrzehnte nach der asbeststaubgefährdenden Tätigkeit auftreten, haben die Versicherten einen gesetzlichen Anspruch darauf, auch über das Berufsleben hinaus arbeitsmedizinisch betreut zu werden. Diese so genannte nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem frühzeitigen Erkennen derartiger Erkrankungen. Eine entsprechende Betreuung liegt damit im Interesse der betroffenen Versicherten. Die nachgehende Vorsorge wird in regelmäßigen Zeitabständen von der Gesundheitsvorsorge (GVS) – einer zentralen Dienstleistungseinrichtung für alle gesetzlichen Unfallversicherungsträger – angeboten und von beauftragten Ärztinnen und Ärzten wohnortnah durchgeführt. Die Teilnahme an dieser Vorsorge und den angebotenen Untersuchungen ist freiwillig und für die Versicherten kostenlos. Die Gesundheitsvorsorge registriert die Daten der Beschäftigten, die gegenüber Asbeststaub exponiert waren. Damit lassen sich Untersuchungen zielgenauer planen und organisieren.
Im Falle des Verdachts auf eine Berufskrankheit sind die Daten für die Unfallversicherungsträger von großem Wert bei der Prüfung, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
Für Versicherte mit einem besonders hohen Risiko für die Entwicklung einer asbestbedingten Lungenkrebserkrankung wurde Ende 2014 damit begonnen, die nachgehende Vorsorge um das Angebot einer Niedrig-Dosis-Computertomografie-Untersuchung (LD-HRCT Untersuchung) zu erweitern. Auch dieses Angebot wird mit Unterstützung der Gesundheitsvorsorge organisiert und ist für die Versicherten freiwillig und kostenlos. Seit 2016 steht das Angebot der erweiterten Vorsorge mit einer LD-HRCT-Untersuchung für Versicherte mit einer bereits als Berufskrankheit anerkannten BK 4103 (Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura) und einem besonders erhöhten Lungenkrebsrisiko zur Verfügung. Ein besonders erhöhtes Lungenkrebsrisiko liegt bei langjährigen Rauchern (mindestens 30 Packungsjahre) und einem Alter ab 55 Jahren vor.
National wie international haben die Einrichtung Gesundheitsvorsorge (vormals: ZAs) und das Verfahren der nachgehenden Vorsorge schon früh große Anerkennung erfahren.
Wenn eine asbestbedingte Berufskrankheit anerkannt wird, erhalten die Betroffenen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der gesetzliche Auftrag lautet, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. An erster Stelle stehen dabei eine optimale ärztliche Behandlung und medizinische Rehabilitation. Ziel ist es, die körperlichen, psychischen und sozialen Folgen der Berufskrankheit soweit als möglich zu beseitigen oder zu bessern, die Verschlimmerung zu verhüten und die Folgen zu mildern. Neben der medizinischen Rehabilitation werden daher auch, wenn erforderlich, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht.
Während der Rehabilitation erhalten die Erkrankten Verletztengeld, solange sie wegen der anerkannten Berufskrankheit arbeitsunfähig sind und unmittelbar davor Anspruch auf Arbeitsentgelt oder vergleichbare Leistungen hatten. Übergangsgeld erhalten die Erkrankten, wenn wegen der anerkannten Berufskrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Unfallversicherungsträger erbracht werden. Wenn trotz aller Maßnahmen berufsbedingte Gesundheitsstörungen verbleiben, besteht bei einer dauerhaften Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent ein Anspruch auf eine Rente. Versicherte, die pflegebedürftig sind, erhalten Pflegegeld.
Wenn die Berufskrankheit einen tödlichen Verlauf nimmt, haben Hinterbliebene Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente und Waisenrente.
Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
Berufliche und soziale Rehabilitation
Verletztengeld und Übergangsgeld
Renten und Abfindungen
Leistungen für Hinterbliebene
Es können nur solche Krankheiten als Berufskrankheit anerkannt werden, die in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind (siehe Frage „Was ist eine Berufskrankheit?“). Bei einigen Krankheitsbildern werden zudem bestimmte Kriterien definiert (beispielsweise bei der Berufskrankheit BK 4104). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss für die Anerkennung der Berufskrankheit zweifelsfrei bewiesen werden. In Einzelfällen kann es sein, dass dieser Vollbeweis nicht vorliegt und damit der Zusammenhang von Erkrankung und beruflicher Tätigkeit nicht hergestellt werden kann.
Da der gesundheitsschädigende Umgang mit Asbest meist weit in der Vergangenheit liegt, ist es oft schwer festzustellen, ob die notwendigen Kriterien für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind, darunter vor allem der betriebliche Kontakt mit Asbest. Der Aufwand dafür hängt zum Beispiel von der Berufskrankheit selbst ab, von der Häufigkeit des Arbeits- oder Unternehmenswechsels des betroffenen Beschäftigten und von der Verfügbarkeit notwendiger Daten.
In der Regel können die Anerkennungsverfahren bei asbestbedingten Berufskrankheiten dennoch recht zügig abgeschlossen werden. Wenn gegen einen Bescheid Klage erhoben wird, kann es sein, dass die Klageverfahren aufgrund der stark ausgelasteten Sozialgerichte länger andauern. Unter Umständen kann es zudem sein, dass wissenschaftliche Gutachten erforderlich sind, was die Verfahren ebenfalls verzögert.