Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)

Definition:

Die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) bezeichnet alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht ausdrücklich von den anderen toxikologischen Parametern abgedeckt werden. Zu den Auswirkungen zählen nicht die tödlich wirksamen.

Dazu gehören z.B. eindeutige Veränderungen in einem oder mehreren Organen und im Nervensystem, Veränderungen im Blutbild. Dazu zählen nicht geringfügige Veränderungen, die nicht toxikologisch bedeutsam sind.

Es wird zwischen einmaliger und wiederholter (mehrmaliger) Exposition unterschieden, wobei alle Expositionswege auftreten können.

Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), einmalige Exposition:

Hier treten die Auswirkungen aufgrund einer Einzeldosis/-konzentration auf. 
Dazu gehören auch die folgenden reversiblen Wirkungen:

Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition:

Hier treten die Auswirkungen aufgrund mehrmaliger Dosen/Konzentrationen auf.

Messverfahren:

Die Daten werden entweder durch einmalige bzw. mehrmalige Exposition am Menschen (z.B. Arbeitsplatzexpositionen, Unfälle) oder aus tierexperimentellen Studien (z.B. aus Prüfungen der akuten Toxizität) ermittelt. Des Weiteren können andere Verfahren wie Struktur-Wirkungs-Beziehung, Beurteilung durch Experten zur Abschätzung herangezogen werden.

Aus Tierstudien können Dosen/Konzentrationen abgeleitet werden, ab denen toxische Wirkungen auftreten. Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT), einmalige Exposition, können Werte aus der akuten Toxizität abgeleitet werden. Narkotisierende Wirkungen und Atemwegsreizungen erhält man nur aus der Erfahrung am Menschen.

Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition, können Werte aus Toxizitätsstudien für subakute (28 Tage), subchronische (90 Tage) oder chronische Toxizität abgeleitet werden. Einen allgemeinen Überblick über die verschiedenen Toxizitätsformen finden Sie hier.

Gemische werden in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Es wird das Hauptzielorgan der toxischen Wirkung angegeben und die Auswirkungen mit dem oder den relevanten Expositionswegen beschrieben.

Bei der Vorlage von Messergebnissen werden der Messparameter mit Aufnahmeweg und Untersuchungsspezies, der Messwert mit Einheit und die Messmethode angegeben. Liegen keine Daten vor, so soll eine differenzierte Aussage wie „Keine Daten vorhanden“ oder „negatives Prüfergebnis“ angegeben werden.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Auswirkungen auf die Gesundheit in die Gefahrenklasse „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)“ eingestuft werden, sofern sie nicht anderen Gefahrenklassen zugeordnet werden können.

  • Die Gefahrenklasse „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), einmalige Exposition“ gliedert sich in die Kategorien 1,2 und 3, wobei die letzte Kategorie 3 die narkotisierenden Wirkungen und die Atemwegsreizungen beinhaltet. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische dieser Gefahrenklasse der Kategorie 1 und 2 mit dem Gefahrenpiktogramm „Gesundheitsgefahr“ (GHS08) und dem Signalwort „Gefahr“ bzw. „Achtung“, den H-Sätzen H 370 bzw. H 371 und den entsprechenden P-Sätzen. Stoffe und Gemische dieser Gefahrenklasse der Kategorie 3 werden mit dem „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung“ (Kategorie 3), den H-Sätzen H 335 (Atemwegsreizung) bzw. H 336 (narkotisierende Wirkung) und den entsprechenden P-Sätzen gekennzeichnet.
  • Die Gefahrenklasse „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition“ gliedert sich in die Kategorien 1 und 2. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische dieser Gefahrenklasse mit den Gefahrenpiktogrammen „Gesundheitsgefahr“ (GHS08) und dem Signalwort „Gefahr“ bzw. „Achtung“, den H-Sätzen H 372 bzw. H 373 und den entsprechenden P-Sätzen.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):

Den Begriff „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)“ gibt es in der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie nicht.

Einmalige Exposition: 

Irreversible Gesundheitsschäden werden, sofern es sich nicht um cmr-Eigenschaften handelt, je nach Schweregrad entweder als sehr giftig mit dem Gefahrensymbol »T+«, der Gefahrenbezeichnung »sehr giftig« und dem R-Satz R 39 oder als giftig mit dem Gefahrensymbol »T«, der Gefahrenbezeichnung »giftig« und dem R 39 oder als gesundheitsschädlich mit dem Gefahrensymbol »Xn«, der Gefahrenbezeichnung »gesundheitsschädlich« und dem R 68 in Verbindung mit den jeweiligen Aufnahmewegen eingestuft und gekennzeichnet. Zu den reversiblen Gesundheitsschäden gehört z.B. die Reizung der Atemwege. Sie wird als reizend mit dem Gefahrensymbol »Xi«, der Gefahrenbezeichnung »reizend« und dem R 37 eingestuft und gekennzeichnet. Die narkotisierende Wirkung wird mit dem R 67 eingestuft.

Wiederholte Exposition:

Schwere Gesundheitsschäden bei wiederholter oder längerer Exposition werden je nach Schweregrad entweder als giftig mit dem Gefahrensymbol »T«, der Gefahrenbezeichnung »giftig« und dem R 48 oder als gesundheitsschädlich mit dem Gefahrensymbol »Xn«, der Gefahrenbezeichnung »gesundheitsschädlich« und dem R 48 in Verbindung mit den jeweiligen Aufnahmewegen eingestuft und gekennzeichnet. Ist der R 48 nicht gerechtfertigt, so können Stoffe und Zubereitungen, die sich im menschlichen Körper anreichern und Anlass zur Besorgnis geben, mit dem R33 eingestuft werden.