Hautschutz

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

b) Hautschutz
i) Handschutz
Die Art der bei der Handhabung des Stoffs oder Gemischs erforderlichen Schutzhandschuhe ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes sowie im Hinblick auf Umfang und Dauer der Hautexposition eindeutig anzugeben, ebenso 
- die Art des Materials und die Materialstärke, 
- die typische beziehungsweise früheste Durchbruchszeit des Handschuhmaterials.
Falls erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen zum Handschutz anzugeben.
ii) Sonstige Schutzmaßnahmen
Falls der Schutz anderer Körperteile als der Hände notwendig ist, sind Art und Qualität der erforderlichen Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Schutzhandschuhe mit Stulpen, Stiefel und Overalls, auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahren und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben. Erforderlichenfalls ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
 

Erläuterungen:

Hautschutz ist der Schutz des Hautorgans vor beruflichen Schädigungen. Dazu werden geeignete Hautschutzmittel vor einer belastenden Tätigkeit aufgebracht. Hautschutzmittel sind persönliche Schutzausrüstung. Dazu zählen nicht Hautreinigungs- und Hautpflegemittel.

Bei der Auswahl der geeigneten Hautschutzmittel ist die Hautgefährdung zu ermitteln. Berücksichtigt werden müssen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Einwirkungen von physikalischen Gegebenheiten wie Sonneneinstrahlung, Nässe. Dabei ist zu beachten, dass Hautschutzmittel Stoffe enthalten können, die Allergien auslösen oder unterhalten können.

Bei lösemittelhaltigen Produkten sind fettfreie oder fettarme Hautschutzmittel zu verwenden, bei wasserbasierten Produkten fetthaltige.

Angaben im Sicherheitsdatenblatt:

Falls erforderlich ist auf Maßnahmen zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

Tipps:

Es sollte ein Hautschutz- und Hygieneplan unter Berücksichtigung der Gefährdungen und des Arbeitsablaufes erstellt werden. Dieser sollte Angaben zum Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege sowie gegebenenfalls zur Handhygiene enthalten. Muster für Hautschutzpläne erhalten Sie z.B. bei den Berufsgenossenschaften. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft bietet beispielsweise exemplarische Hautschutzpläne für Bau- und Reinigungsberufe mit konkreten Produkten („Hautschutz bei der Arbeit“ der BG BAU) an.

Literatur:

Allgemeine Präventionsleitlinie „Hautschutz“  (DGUV Information 212-017). 
Die BGR 197 „Hautschutz“ wurde zurückgezogen.