Geeignete technische Steuerungseinrichtungen

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

8.2.1. Geeignete technische Steuerungseinrichtungen

Die Beschreibung geeigneter Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung muss sich auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen. Diese Angaben müssen ausreichend sein, um es dem Arbeitgeber gegebenenfalls zu ermöglichen, im Einklang mit den Artikeln 4 bis 6 der Richtlinie 98/24/EG beziehungsweise im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 der Richtlinie 2004/37/EG eine Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aufgrund des Vorhandenseins des Stoffs oder Gemischs für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben. Diese Angaben müssen die bereits in Abschnitt 7 enthaltenen Angaben ergänzen.

Erläuterungen:

Die RL 98/24/EG (Agenzienrichtlinie) und die Richtlinie 2004/37/EG (Karzinogen/Mutagen-Richtlinie) wurden mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in deutsches Recht umgesetzt. Die Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 98/24/EG und die Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 2004/37/EG betreffen die Gefährdungsbeurteilung, die Expositonsverringerung/-vermeidung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Vor Beginn einer Tätigkeit mit einem Gefahrstoff muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die dokumentiert werden muss. Aufgrund der Ergebnisse müssen zum Schutz der Beschäftigten und der Umwelt entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Zu den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zählen z.B. Lüftungsmaßnahmen, Absaugeinrichtungen, Ausstattung des Arbeitsplatzes (Waschgelegenheiten, Aufbewahrung von Kleidung, Augendusche, Notdusche), Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen.

Daher ist es wichtig, in dem Sicherheitsdatenblatt Informationen zu den Belastungen am Arbeitsplatz bei der üblichen Verwendung zu geben. Dabei kann auf bestehende Arbeitsplatzbeschreibungen zurückgegriffen werden:

  • In der TRGS 420 sind die verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung enthalten. VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle. Verfährt ein Arbeitgeber nach diesen VSK, dann kann er z.B. bei einigen Verfahren von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen. Die Aufnahme von VSK in die TRGS 420 wird vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen; Voraussetzung ist das Vorliegen von Expositionsbeschreibungen gemäß den Anforderungen dieser TRGS.
  • Expositionsbeschreibungen zu einzelnen Arbeitsbereichen im Baugewerbe sind z.B. bei GISBAU erhältlich, die auf Basis einer Vielzahl von Arbeitsplatzmessungen Aussagen zu Grenzwerteinhaltungen bzw. zu Grenzwertüberschreitungen machen. Weitere Expositionsbeschreibungen sind die EGU-Empfehlungen (früher: BG/BIA-Empfehlungen), die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) als typische Branchenregelungen herausgegeben werden, und die LASI-Veröffentlichungen.  Die EGU-Empfehlungen (Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger) beschreiben verfahrensbezogen die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik.

Technische Gestaltungsmaßnahmen, die noch nicht in Abschnitt 7 aufgeführt sind, sollten hier aufgeführt werden.