7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Die Hinweise müssen mit den in Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblatts beschriebenen physikalischen und chemischen Eigenschaften übereinstimmen. Erforderlichenfalls ist auf spezifische Anforderungen an die Lagerung hinzuweisen, unter anderem darauf,

a) wie Risiken nachstehender Art begegnet werden kann:
i) explosionsfähige Atmosphären,
ii) zu Korrosion führende Bedingungen,
iii) durch Entzündbarkeit bedingte Gefahren,
iv) unverträgliche Stoffe oder Gemische,
v) zu Verdunstung führende Bedingungen und
vi) potenzielle Zündquellen (einschließlich Elektrogeräte);

b) wie die Wirkungen folgender Faktoren beherrscht werden können:
i) Witterungsverhältnisse,
ii) Umgebungsdruck,
iii) Temperatur,
iv) Sonnenlicht,
v) Feuchtigkeit und
vi) Schwingungen;

c) wie die Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs erhalten werden können, indem Folgendes verwendet wird:
i) Stabilisatoren und
ii) Antioxidationsmittel;

d) welche sonstigen Informationen zu beachten sind hinsichtlich der
i) Anforderungen an die Belüftung,
ii) speziellen Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhalteeinrichtungen und Belüftung),
iii) Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen (falls relevant) und
iv) geeigneten Verpackung.

Erläuterungen:

Die Lagerung ist ein komplexes Thema, da bei der Lagerung verschiedene Gesetze und Verordnungen zu beachten sind. Bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe müssen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnungen der Bundesländer über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagen-Verordnung (VAwS)) beachtet werden.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, die Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie enthält Regelungen zum Lagern von entzündlichen, leichtentzündlichen und hochentzündlichen Flüssigkeiten.
Mit der Betriebssicherheitsverordnung wurde die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) zum 01.01.2003 außer Kraft gesetzt, die Technischen Regeln für Brennbare Flüssigkeiten (TRbF) sind zum 31.12.2012 ebenfalls außer Kraft gesetzt worden. Nähere Informationen zum Außer-Kraft-Treten von Technischen Regeln gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind hier zu finden. Die Regelungen der TRbF 20 finden sich weitesgehend in der TRGS 510.

Zusammenlagerungsbedingungen von Chemikalien sind in der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" beschrieben. Die zu lagernden Stoffe und Gemische werden anhand ihrer spezifischen Gefahrenmerkmale Lagerklassen (LGK) zugeordnet. Diese dienen zur Festlegung der Zusammenlagerung. In der TRGS 510 ist in Kapitel 7.2 eine Zusammenlagerungstabelle (Tabelle2) enthalten. Es wird zwischen erlaubter, eingeschränkter und getrennter Zusammenlagerung unterschieden.

Angegeben werden sollten zudem noch stoffspezifische Lagerbedingungen. Dabei sind gefährliche Reaktionen zu berücksichtigen, wenn der Stoff beispielsweise unter Lichtausschluss gelagert werden muss, da er bei Lichteinstrahlung polymerisiert oder Peroxide bilden kann. Das gleiche gilt z.B. für Reaktionen mit Bestandteilen der Luft wie Sauerstoff, Kohlendoxid oder Wasser, was eine Lagerung unter Inertgas erforderlich machen kann. Reaktionen mit Werkstoffe sind ebenfalls anzugeben, da Lagergefäße aus derartigen Materialien bestehen können.

Angegeben werden sollten auch die Temperaturspanne für die Lagerung, wenn es bei niedrigen Temperaturen die Gefahr einer Kristallisation von Inhaltsstoffen oder einer Phasentrennung bei Emulsionen oder Dispersionen besteht. Bei höheren Temperaturen kann es bei leichtflüchtigen Bestandteilen zu eine Drucksteigerung bis hin zum Platzen der Gefäße kommen. Hinweise auf derartige Reaktionen gibt z.B. die Datenbank GESTIS des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der BG BAU "Lagerung von Gefahrstoffen".