2.3 Sonstige Gefahren

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Es sind Angaben darüber zu machen, ob der Stoff oder das Gemisch die Kriterien  für persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe gemäß Anhang XIII erfüllt, ob der Stoff in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde, weil er endokrinschädliche Eigenschaften aufweist, und ob der Stoff gemäß den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission endokrinschädigende bzw. endokrinschädliche Eigenschaften aufweist. Bei einem Gemisch sind die Angaben zu jedem im Gemisch in einer Konzentration von mindestens 0,1 % Gewichtsprozent vorhandenen Stoff zu machen.

Es sind Angaben über sonstige Gefahren zu machen, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können, wie etwa Luftverunreinigungen während der Härtung oder Verarbeitung, Staubigkeit, explosive Eigenschaften, die die Einstufungskriterien in Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllen, Staubexplosionsgefahr, Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr, ausgeprägter Geruch oder Geschmack oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen oder fotochemisches Ozonbildungspotenzial. Im Fall von Staubexplosionsgefahr ist der Hinweis "Kann bei Dispersion ein explosionsgefährliches Staub-Luft-Gemisch bilden" angebracht.

Erläuterungen:

Neben den PBT- und vPvB-Eigenschaften sind endokrinschädliche Eigenschaften anzugeben. Dazu zählt die Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste aufgrund endokrinschädlicher Eigenschaften sowie die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1) oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33). Bei Gemischen erfolgt die Angabe zu endokrinschädlichen Eigenschaften zu jedem im Gemisch in einer Konzentration von mindestens 0,1 % Gewichtsprozent vorhandenen Inhaltsstoff.

Auch Gefährdungen, die nicht zu einer Einstufung führen, sollten beschrieben werden. Dazu gehören z.B. Übelkeit und Erbrechen, die durch das Produkt ausgelöst werden können, Erfrierungsgefahr beim Umgang mit verflüssigten Gasen, phototoxische Eigenschaften, Wirkungen auf die terrestrische Umwelt.

Für die nicht-aquatische Umwelt gibt es bisher nur die Einstufung aufgrund der Gefährdung der Ozonschicht. Für die schädlichen Wirkungen auf Bodenorganismen, Pflanzen, Tiere und Insekten gibt es im alten Recht die R-Sätze R 54 bis R 58, für die aber noch keine definierten Einstufungskriterien festgelegt wurden. In der CLP-Verordnung findet sich nichts Vergleichbares.

 

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • endokrinschädliche Eigenschaften