2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Die Einstufung des Stoffs oder des Gemischs, die sich aus der Anwendung der Einstufungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergibt, ist anzugeben. Hat der Lieferant für den Stoff Informationen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übermittelt, hat die im Sicherheitsdatenblatt angegebene Einstufung der in dieser Mitteilung angegebenen Einstufung zu entsprechen.

Entspricht das Gemisch nicht den Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ist darauf klar hinzuweisen. Angaben zu den Stoffen, die in einem Gemisch enthalten sind, sind in Unterabschnitt 3.2 zu machen.

Wird die Einstufung einschließlich der Gefahrenhinweise nicht vollständig ausgeschrieben, ist auf Abschnitt 16 zu verweisen, der den vollen Wortlaut aller Einstufungen sowie aller Gefahrenhinweise enthält.

Die wichtigsten schädlichen physikalisch Wirkungen sowie die wichtigsten schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind im Einklang mit den Abschnitten 9 bis 12 des Sicherheitsdatenblatts derart aufzuführen, dass Laien die mit einem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren erkennen können.

Erläuterungen:

Die Einstufung des Produktes (Stoff, Gemisch) ist anzugeben. 

  • Stoffe müssen seit dem 1.12.2010 gemäß CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 eingestuft und gekennzeichnet werden, sofern die Stoffgebinde nicht vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden.
  • Gemische müssen nach dem 1.6.2015 gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.

Es genügt die Angabe der Kurzbezeichnungen: H-Satznummern, Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes wie z.B. Flam.Liq.1 für „Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 1“. Die Abkürzungen für die Einstufungscodes gemäß CLP-Verordnung sind in Anhang VI Abs. 1.1.2.1. CLP-Verordnung angegeben, der am 20.01.2011 berichtigt wurde. Es dürfen nur noch die englischen Abkürzungen verwendet werden. Als Abkürzungen zählen nicht die Kapitelnummern aus Anhang I CLP-Verordnung. Die Kurzbezeichnungen müssen in Abschnitt 16 als vollständiger Text erscheinen, darauf muss in diesem Abschnitt verwiesen werden.

Zu berücksichtigen sind auch Erkenntnisse zu den im Anhang VI CLP-Verordnung harmonisiert eingestuften Stoffen, die in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen" und in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe" veröffentlicht sind und sich noch nicht in der Einstufung widerspiegeln.

Die zur Kennzeichnung des Produktes notwendigen Angaben, wie sie auf dem Gebindeetikett enthalten sind, sind in Unterabschnitt 2.2 aufgeführt.

Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, dürfen gemäß Artikel 2 VO (EU) 2015/830 weiterverwendet werden und müssen bis zum 31. Mai 2017 nicht dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Einstufung:

Ziel der Einstufung ist die Bezeichnung aller physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen, die bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung eine Gefahr darstellen können.

Bei der Einstufung gemäß CLP-Verordnung werden die physikalischen Gefahren, die Gesundheitsgefahren und die Umweltgefahren ermittelt und der Stoff oder das Gemisch in die betreffende/-n Gefahrenklasse/-n oder Differenzierungen eingestuft. Es wird Folgendes zugeordnet: eine oder mehrere Gefahrenkategorien für jede relevante Gefahrenklasse oder Differenzierung und den oder die zugehörigen Gefahrenhinweise (H-Sätze).

Bei der alten Einstufung gemäß Stoff-Richtlinie bzw. Zubereitungsrichtlinie wurden Stoffe bzw. Zubereitungen ebenfalls aufgrund ihrer Eigenschaften eingestuft und Gefährlichkeitsmerkmalen zugeordnet: explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, umweltgefährlich.

Tipps:

Um die Einstufung nachzuvollziehen kann es sinnvoll sein, das jeweilige Prüfverfahren in diesem Abschnitt oder in Abschnitt 16 anzugeben.