14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Es ist für alle betroffenen Verkehrsträger über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren, die der Verwender bezüglich des Transports oder der Verbringung innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes ergreifen oder beachten soll beziehungsweise muss.

Erläuterungen:

Wurden schon in vorherigen Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes auf die besonderen Vorsichtsmaßnahmen gegeben, dann ist ein Verweis zu diesem Abschnitt ausreichend.