DGUV Vorschrift 2: Das ändert sich ab 1. Januar 2027
- Quelle: BG BAU
Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Unternehmen ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu organisieren haben. Ab dem 1. Januar 2027 gilt bei der BG BAU eine überarbeitete Fassung.
Hier erfahren Sie, welche Änderungen für Ihr Unternehmen relevant sind, welche Betreuungsform für Ihr Unternehmen infrage kommt und wo Sie Unterstützung erhalten.
Die Regelungen ab 2027 im Überblick
- Quelle: BG BAU
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Grundlagen und Begriffe
Unternehmen müssen für eine geeignete arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung sorgen. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert diese Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Sie regelt unter anderem:
- wann Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzubeziehen sind,
- welche Betreuungsformen zur Verfügung stehen,
- welche Aufgaben zur Betreuung gehören,
- welche Anforderungen die beauftragten Fachleute erfüllen müssen.
Die Vorschrift ist deshalb für alle Mitgliedsunternehmen der BG BAU relevant – unabhängig davon, ob sie zur Bauwirtschaft, Gebäudereinigung oder zu einer anderen bei der BG BAU versicherten Branche gehören. Welche konkrete Betreuungsform gilt, hängt von der Beschäftigtenzahl und den betrieblichen Voraussetzungen ab.
Die Anlagen enthalten die Regelungen für die verschiedenen Betreuungsformen:
- Anlage 1: Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
- Anlage 2: Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten
- Anlage 3: Alternative Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten
- bisherige Anlage 4: bisherige Form der Alternativen Betreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, sie entfällt ab 2027
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 enthält die verbindlichen Anforderungen. Sie besteht aus Paragrafen und Anlagen.
Die neue DGUV Regel 100-002 konkretisiert die Vorschrift und unterstützt Betriebe bei der praktischen Umsetzung. Sie enthält Erläuterungen, Hinweise und Beispiele. Inhalte der bisherigen Anhänge mit empfehlendem Charakter werden in die Regel überführt.
DGUV Vorschrift 2
- enthält verbindliche Vorgaben,
- regelt Pflichten und Betreuungsformen,
- besteht aus Paragrafen und Anlagen.
DGUV Regel 100-002
- erläutert die Anwendung der Vorschrift,
- enthält praxisbezogene Hinweise und Beispiele,
- unterstützt bei der konkreten Umsetzung.
Für die Grenzen von 20 beziehungsweise 50 Beschäftigten ist die jährliche durchschnittliche Beschäftigtenzahl maßgeblich. Teilzeitbeschäftigte werden abhängig von ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt:
- bis einschließlich 20 Stunden: 0,5
- mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden: 0,75
- mehr als 30 Stunden: 1,0
Beispiel: Zwei Beschäftigte mit jeweils 20 Wochenstunden werden für den Schwellenwert zusammen mit dem Wert 1,0 berücksichtigt.
Die Betreuungsgruppe spielt eine Rolle bei der sogenannten Grundbetreuung (Betriebe in der Regelbetreuung mit mehr als 20 Beschäftigten).
Es gibt drei Betreuungsgruppen. Sie sind ein Faktor für die Berechnung der Einsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte oder -ärztinnen.
Betreuungsgruppe I = höchstes Gefährdungspotenzial
höchste Einsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte oder -ärztinnen (2,5 h / Jahr / Beschäftigte)
Betreuungsgruppe II = mittleres Gefährdungspotenzial
mittlere Einsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte oder -ärztinnen (1,5 h / Jahr / Beschäftigte)
Betreuungsgruppe III = geringstes Gefährdungspotenzial
kleinste Einsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte oder -ärztinnen (0,5 h / Jahr / Beschäftigte)
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Was ändert sich in der Regelbetreuung?
Der Schwellenwert für die Regelbetreuung gemäß Anlage 1 wurde von bislang 10 auf nun 20 Beschäftigte angehoben. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden im Rahmen der Regelbetreuung nach Anlage 2 betreut.
Die Änderungen innerhalb der beiden Anlagen der DGUV Vorschrift 2 sind im Folgenden dargestellt.
Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
Die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten umfasst künftig:
- Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (ehemals Begriff „Grundbetreuung"),
- eine darauf aufbauende, anlassbezogene Betreuung.
Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens aber nach 2 Jahren zu wiederholen.
Wann eine Durchführung anlassbezogener Betreuungen verpflichtend ist, wird in der DGUV Vorschrift 2 deutlich benannt.
Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten
Die Gesamtbetreuung besteht aus zwei verbindlichen Bestandteilen:
Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten umfasst weiterhin
- eine Grundbetreuung und
- eine betriebsspezifische Betreuung.
Beide Betreuungsarten bilden zusammen die Gesamtbetreuung und werden nun deutlicher voneinander abgegrenzt.
Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen! Sie ist Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Regelbetreuung.
Für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit gilt künftig jeweils ein Mindestanteil von 20 Prozent an der Grundbetreuung.
In der Betreuungsgruppe III sinkt der bisherige Mindestanteil damit von 40 auf 20 Prozent.
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Was ändert sich in der Alternativen Betreuung?
Die Alternative Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten wird künftig vereinfacht und einheitlich über die Anlage 3 geregelt. Die Anlage 4 entfällt.
Voraussetzungen
Die Alternative Betreuung kann gewählt werden, wenn:
- der Betrieb nicht mehr als 50 Beschäftigte hat,
- die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer aktiv im Betriebsgeschehen eingebunden ist und den Betreuungsumfang eigenständig festlegen möchte — angepasst an den Bedarf des Unternehmens,
- die vorgeschriebenen Qualifizierungsmaßnahmen absolviert werden.
Qualifizierung und Fortbildung
Die Grundqualifizierung (nach DGUV Vorschrift 2: „Informations- und Motivationsmaßnahmen") bestehen aus zwei Modulen.
- Modul 1 und Modul 2 müssen innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
- Die Qualifizierung umfasst Seminare und Selbstlernmaßnahmen.
- Nach Abschluss der Grundqualifizierung ist spätestens alle drei Jahre eine Fortbildung erforderlich.
Welche Möglichkeiten gibt es für die Qualifizierung und Fortbildung?
Die freie Wahl des Schulungsformats (Online oder Präsenz) bleibt bestehen.
Neu ist die freie Wahl von Ort und Zeitpunkt innerhalb der vorgegebenen Frist. Unternehmerinnen und Unternehmer wählen aus dem Angebot selbst einen passenden Zeitpunkt. Bei Präsenzveranstaltungen kann jetzt aus einer Auswahl an Veranstaltungsorten gewählt werden.
Neu ist außerdem die größere Auswahl an Fortbildungsangeboten. Unternehmerinnen und Unternehmer können für die Fortbildung aus einem breiten Angebot wählen. Dazu gehören:
• klassische Fortbildungsangebote der BG BAU,
• weitere Seminarangebote der BG BAU und
• Angebote des ASD der BG BAU.
Das Angebot soll künftig weiter ausgebaut werden, beispielsweise durch Angebote von Innungen und Kammern.
Was gilt für bisher nach Anlage 4 betreute Betriebe?
Betriebe, die bisher der Anlage 4 zugeordnet waren und die erforderlichen Motivations- und Informationsmaßnahmen bereits erfolgreich abgeschlossen haben, müssen die vollständige Qualifizierung nach Anlage 3 nicht erneut absolvieren.
Für sie gilt künftig die regelmäßige Fortbildungsverpflichtung der Alternativen Betreuung.
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Gut zu wissen: Welche Anforderungen und Voraussetzungen Unternehmerinnen und Unternehmer nach der neuen DGUV Vorschrift 2 für die Alternative Betreuung erfüllen müssen, teilen wir den betroffenen Unternehmen noch gesondert per Post mit.
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Weitere Neuerungen
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Beratungsleistungen künftig unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch oder online erbringen.
Grundsätzlich muss die Betreuung in Präsenz erbracht werden. Digitale Leistungen sind zulässig, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind und kein sachlicher Grund eine Betreuung vor Ort erfordert.
In der Regelbetreuung können bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. In der Alternativen Betreuung wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung über Art und Umfang der digitalen Beratung entschieden.
Der Kreis der Personen, die sich als Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren können, wird erweitert.
Neben Ingenieurinnen und Ingenieuren, Technikerinnen und Technikern sowie Meisterinnen und Meistern können künftig unter weiteren Voraussetzungen auch Personen mit bestimmten Studienabschlüssen qualifiziert werden, beispielsweise aus:
- Physik
- Chemie
- Biologie
- Humanmedizin
- Ergonomie
- Arbeits- und Organisationspsychologie
- Arbeitshygiene oder
- Arbeitswissenschaft.
Die regelmäßigen Berichte der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen künftig auch Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen enthalten.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Aufgaben an qualifiziertes Personal delegieren.
Für spezielle Fachthemen können außerdem entsprechend fachkundige Personen hinzugezogen werden. Die Voraussetzungen und Beispiele werden in der DGUV Regel 100-002 erläutert.
Die Aufschlüsselung der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) wurde überarbeitet und den modernen Wirtschaftsbereichen angepasst. Die Aktualisierung der Wirtschaftszweige führt teilweise zum Wegfall alter und zur Entstehung neuer Systematiken, was eine Neuzuordnung einzelner der BG BAU zugehörigen Unternehmen erforderlich macht.
Auch eine Änderung der Betreuungsgruppe ist möglich, was Auswirkungen auf die Einsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und -ärztinnen wie auch beitragsrechtliche Auswirkungen haben kann.
Unternehmen, die von Betreuungsgruppenanpassungen betroffen sind, werden gesondert informiert.
In der neuen DGUV Vorschrift 2 steht nur ein Teil dieser Liste (Auszug für die BG BAU).
Hier finden Sie die vollständige Liste der Wirtschaftszweige.
Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 wird zum 1. Januar 2027 auch § 44 der Satzung der BG BAU angepasst. Damit werden die Änderungen der Regelbetreuung in der Satzung nachvollzogen.
Der neue Schwellenwert von 20 Beschäftigten wird in die Satzung übernommen. Außerdem wird die Finanzierung des Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienstes (ASD der BG BAU) angepasst. Für regelbetreute Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten ist nach derzeitigem Stand vorgesehen, den Grundbeitrag erstmals seit 14 Jahren anzuheben — von 165 Euro auf 190 Euro.
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Was kostet die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung?
Die Kosten für die arbeitsmedizinische und/oder sicherheitstechnische Betreuung hängen von dem gewählten Betreuungsmodell und dem gemeldeten Arbeitsentgelt ab.
Eine pauschale Aussage zu den Kosten ist deshalb nicht möglich.
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Betreuung durch den ASD der BG BAU
Der Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnische Dienst (ASD der BG BAU) unterstützt Mitgliedsunternehmen bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Wie können Sie Ihre Kosten ermitteln?
Wenn Sie den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD der BG BAU) nutzen, erhalten Sie Informationen zur Beitragsberechnung und zu den für Ihren Betrieb geltenden Beiträgen direkt bei der BG BAU.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zum Leistungsangebot, zu den Voraussetzungen und den Ansprechpersonen finden Sie auf der Internetseite des ASD der BG BAU.
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Das können Sie jetzt tun
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen und Möglichkeiten auseinandersetzen und die folgenden Punkte prüfen.
Betreuungsform kennen
Ermitteln Sie, welche Betreuungsform bzw. Anlage für Ihren Betrieb ab dem 1. Januar 2027 gilt.
Dem ASD der BG BAU angeschlossene Unternehmen erhalten dazu im September 2026 konkrete Hinweise per Post. Sind Sie durch andere Dienstleiter betreut? Fragen Sie gegebenenfalls dort nach.
Möglichkeiten zur digitalen Betreuung prüfen
Prüfen Sie, welche Möglichkeiten der digitalen Betreuung Sie für Ihren Betrieb nutzen können.
Qualifizierungsanforderungen kennen
Informieren Sie sich über die neuen Anforderungen zur Grundqualifizierung und regelmäßigen Fortbildung.
Unternehmen, die dem ASD der BG BAU im Rahmen der Alternativen Betreuung angeschlossenen sind, erhalten dazu im Verlauf des Jahres 2027 konkrete Hinweise per Post.
Offene Fragen klären
Wenden Sie sich rechtzeitig an die BG BAU.
Die konkrete Umsetzung sollte von Unternehmen anhand der neuen DGUV Vorschrift 2 und der DGUV Regel 100-002 geprüft werden.
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FAQ: Neue DGUV Vorschrift 2
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 gilt bei der BG BAU ab dem 1. Januar 2027. Ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Regelungen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Die Änderungen gelten für Mitgliedsunternehmen der BG BAU. Welche Regelungen für Ihren Betrieb maßgeblich sind, hängt insbesondere von der Beschäftigtenzahl und der gewählten Betreuungsform ab.
Nein.
Die neue DGUV Vorschrift 2 gilt ab dem 1. Januar 2027.
Nutzen Sie die Zeit bis dahin, um zu prüfen:
- welche Betreuungsform für Ihren Betrieb gilt,
- ob Schulungen erforderlich sind
- und ob organisatorische Anpassungen notwendig werden.
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet zwischen der Regelbetreuung und der Alternativen Betreuung.
- Die Regelbetreuung ist grundsätzlich für alle Unternehmen möglich.
- Die Alternative Betreuung können Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten wählen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Betreuungsform für Ihren Betrieb geeignet ist, hängt von den betrieblichen Voraussetzungen ab.
Für die Zuordnung zu einer Betreuungsform ist grundsätzlich die jährliche durchschnittliche Beschäftigungszahl maßgeblich. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig berücksichtigt.
Für kleinere Unternehmen sieht die Regelbetreuung vereinfachte Rahmenbedingungen vor. Der Schwellenwert für Kleinbetriebe wurde von bisher 10 auf 20 Beschäftigte angehoben.
Die bisherige Anlage 4 entfällt. Unternehmen, die die erforderlichen Motivations- und Informationsmaßnahmen bereits erfolgreich abgeschlossen haben, müssen die vollständige Qualifizierung nach Anlage 3 nicht erneut absolvieren. Für sie gilt künftig die regelmäßige Fortbildungsverpflichtung.
Ja. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch telefonisch oder online beraten.
In der Regelbetreuung können bis zu einem Drittel der Betreuungsleistungen digital erbracht werden, wenn der Betrieb bekannt ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Alternativen Betreuung wird der Umfang der digitalen Betreuung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Die Kosten sind je nach Betreuungsmodell und gegebenenfalls Betreuungsgruppe unterschiedlich.
Hier finden Sie Informationen zu den Beiträgen der einzelnen Betreuungsmodelle und Beispielberechnungen.
Neben Ingenieurinnen und Ingenieuren, Technikerinnen und Technikern sowie Meisterinnen und Meistern können künftig auch Absolventinnen und Absolventen bestimmter weiterer Studiengänge als Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifiziert und bestellt werden.
Dazu gehören unter anderem Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene und Arbeitswissenschaft.
Die BG BAU bietet für die Alternative Betreuung eine Grundqualifizierung und regelmäßige Fortbildungen an.
Die Grundqualifizierung besteht aus zwei Modulen:
- Modul 1: Grundlagen zu Sicherheit und Gesundheit im Betrieb
- Modul 2: Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
Beide Module müssen innerhalb von zwei Jahren absolviert werden. Die Schulungen können je nach Angebot online oder in Präsenz stattfinden. Unternehmerinnen und Unternehmer wählen Termin, Ort und Format innerhalb der vorgegebenen Fristen selbst aus dem Angebot der BG BAU.
Nach Abschluss der Grundqualifizierung ist spätestens alle drei Jahre eine Fortbildung erforderlich. Sie dient insbesondere der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung. Dafür stehen klassische Fortbildungsangebote, weitere Seminare der BG BAU und Angebote des ASD der BG BAU zur Auswahl.
Die BG BAU erinnert Unternehmen vor Ablauf der jeweiligen Fristen. Werden notwendige Schulungen nicht fristgerecht absolviert, erfolgt die Zuordnung zur Regelbetreuung.
Die DGUV Regel 100-002 ergänzt die DGUV Vorschrift 2. Sie erläutert, wie die Anforderungen der Vorschrift in der betrieblichen Praxis umgesetzt werden können.
Während die DGUV Vorschrift 2 die verbindlichen Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung enthält, bietet die DGUV Regel zusätzliche Hinweise, Erläuterungen und Beispiele für die praktische Anwendung.
Die Regel unterstützt Unternehmen, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dabei, die Vorgaben der Vorschrift richtig einzuordnen und umzusetzen.
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Sie haben noch Fragen?
Sie sind unsicher, welche Änderungen für Ihr Unternehmen gelten oder welche Betreuungsform für Ihren Betrieb die richtige ist? Wir unterstützen Sie gerne.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie zu den Änderungen der DGUV Vorschrift 2 und beantworten Ihre Fragen.