Rente für Witwen oder Witwer

Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten eine Hinterbliebenenrente für zwei Jahre, solange in dieser Zeit keine Wiederheirat erfolgt. Sie beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person.

Um die Umstellung auf den fehlenden Unterhalt zu erleichtern, erhalten Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei Tod einer versicherten Person infolge des Versicherungsfalls ab dem Todestag und die folgenden drei Kalendermonate eine erhöhte Rente.

Das ist der Fall, wenn die berechtigte Person mindestens 47 Jahre alt ist oder  solange sie ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde oder sie erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung ist.

Eigenes Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrente, nicht jedoch auf die erhöhte Rente während der ersten drei Monate, angerechnet.

Zusätzlich kann ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) bestehen. Dort muss ein Antrag gestellt werden. Wegen des Zusammentreffens beider Hinterbliebenenrenten wird in aller Regel ein Teil der Rente der BG BAU auf die der Rentenversicherung angerechnet.

 

Witwen- oder Witwerrente wird gemäß § 65 Abs. 5 SGB VII auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten.

 

Die Anhebung der Altersgrenze bei der Gewährung der großen Witwen- und Witwerrente von dem 45. auf das 47. Lebensjahr entspricht der Anhebung der Regelaltersgrenze der Rentenversicherung von 65 auf 67 Lebensjahre. Eine stufenweise Anhebung erfolgt wenn die versicherte Person nach dem 31.12.2011 verstorben ist (§ 218a Abs. 2 S. 2 SGB VII).