Möglichkeiten des orthopädischen Fußschutzes und Kostenübernahme

Titelbild Kompetenzzentrum für Unternehmer - Fortbildung nach DGUV Vorschrift 2 "Individueller Fußschutz"
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Fußschutz (z. B. Berufs-, Schutz- oder Sicherheitsschuhe) gehört zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und muss das CE-Zeichen tragen. Vor der Auswahl und der Benutzung des Fußschutzes hat der Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeits- und Einsatzbedingungen – eine Gefährdungsbeurteilung – durchzuführen.

Wenn sowohl Fußschutz als auch orthopädische Versorgung gewährleistet sein sollen, ist eine Baumusterprüfung für die Schuhe, die beides kombinieren, notwendig. Die Anpassung oder Anfertigung von orthopädischem Fußschutz ist meist mit höheren Kosten verbunden. Welche davon das Unternehmen zahlt und bei welchen anderen Kostenträgern Anträge zur Kostenübernahme gestellt werden können, hat die BG BAU in einer Übersicht zusammengestellt.

Möglichkeiten des orthopädischen Fußschutzes

Eine Gefährdung ist immer dann vorhanden, wenn Verletzungen durch Ausrutschen möglich sind oder wenn mit Fußverletzungen zu rechnen ist: insbesondere durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Hineintreten in spitze Gegenstände, Hitze oder Kälte sowie Chemikalien. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bei der Arbeit eine der genannten Gefahren für die Füße besteht, dann muss seitens des Arbeitgebers ein entsprechender Fußschutz zur Verfügung gestellt und vom Arbeitnehmer auch getragen werden.

Oft ist es notwendig, eine orthopädische Versorgung mit Fußschutz zu ermöglichen. Dies ist ein spezieller Fußschutz, der jedoch ebenso die erforderlichen Prüfungen und Zertifizierungen durchlaufen muss. Zu Beginn muss ein Orthopäde aufgrund der medizinischen Erfordernisse die Indikation festlegen. Die handwerkliche Umsetzung erfolgt dann später in der Regel durch Orthopädieschuhmacher.

Beim orthopädischen Fußschutz ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um die handwerkliche Herstellung eines Maßschuhes (Einzelanfertigung auf Grundlage eines individuellen Leistens) oder um die individuelle orthopädische Zurichtung (Änderung) eines industriell gefertigten Schuhes handelt. Bei der Auswahl des geeigneten orthopädischen Fußschutzes sind auf der Grundlage der medizinischen Erfordernisse selbstverständlich auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Denn nicht jede Sohlenerhöhung oder orthopädische Einlage erfordert die Anfertigung orthopädischer Maßschuhe.

Für jeden orthopädischen Fußschutz muss gemäß EU-Verordnung 2016/425 grundsätzlich eine EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen. Schuh und orthopädische Einlage müssen in Kombination die Baumusterprüfung positiv durchlaufen. Die sicherheitstechnisch relevanten Prüfungen erfolgen dabei grundsätzlich am/im verbauten Schuh. Nur auf dieser Grundlage können die Schuhe, die gemäß der Fertigungsanleitung zugerichtet oder gefertigt wurden, mit dem CE-Zeichen vor dem Inverkehrbringen gekennzeichnet werden. Inverkehrbringer sind z. B. Hersteller von orthopädischen Schuhen. In der Regel gibt es keine orthopädischen Einlagen, die rechtskonform in jedem x-beliebigen Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuh eingebaut werden können.

Folgendes 4-Stufen-Modell gibt es für baumustergeprüften Fußschutz:

Stufe 1 - Sohlenerhöhung bis zu 3 cm, Zehenkappenvergrößerung
Stufe 2 - Orthopädische Einlagenversorgung
Stufe 3 - Spezielle Fertigungsweise/Bausätze für orthopädische Zurichtungen
Stufe 4 - Orthopädische Maßschuhe

Welche Variante ist jedoch für den jeweiligen Einzelfall die richtige und welcher Schuhhersteller kann was liefern? Unter www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete/sachgebiet-fussschutz/orthopaedischer-fussschutz präsentieren Schuhhersteller auf freiwilliger Basis ihren baumustergeprüften orthopädischen Fußschutz in den 4 Stufen. Der jeweilige Hersteller ist für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben zu seinen Produkten verantwortlich.  

Da derartige Schuhe individuell angepasst werden müssen, entstehen z. B. gegenüber üblichen Sicherheitsschuhen erhöhte Kosten, die vom Unternehmen nicht allein übernommen werden müssen. Wichtig ist, dass die zu versorgende Person bei der betrieblichen Tätigkeit auf das Tragen von Fußschutz angewiesen ist. Dies belegt das Unternehmen durch eine entsprechende Notwendigkeitsbescheinigung, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung basiert.

Orthopädischer Fußschutz ist leistungsrechtlich dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zuzuordnen. Die Kostenübernahme erfolgt nach positiver Prüfung des Antrags durch den entsprechenden Träger der beruflichen Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

Das Unternehmen muss grundsätzlich von den Gesamtkosten nur den Betrag übernehmen, den es für einen Fußschutz ohne orthopädische Veränderung aufgewendet hätte.

Vor einer Auftragsvergabe muss jedoch eine Zusage des Kostenträgers vorliegen. Hier gibt es eine Auswahl der in Frage kommenden Träger, Voraussetzungen zur Kostenübernahme und die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen der Kostenträger. Nicht gelistete Kostenträger müssen direkt angefragt werden. Die Entscheidung über die Zuständigkeit ist an die Reihenfolge gebunden.