Mutagenitätsstudien

Definition:

In Mutagenitätsstudien wird das mutagen Potenzial einer Substanz bestimmt.

Geeignete Prüfverfahren:

Die Bestimmung der Mutagenität kann nach den in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 im Teil B beschriebenen Prüfmethoden erfolgen.

In-vitro-Tests:
Die mutagene Wirkung einer Substanz wird durch In-vitro-Tests auf Gen-(Punkt-)Mutationen in Bakterien (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.13/14) und/oder auf strukturelle Chromosomenaberrationen in Säugetierzellen (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.10) bewertet.

In-vivo-Tests:
Akzeptabel sind auch In-vivo-Verfahren, z. B. der Mikronukleus-Test (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.12) oder die Metaphasenanalyse von Knochenmarkzellen (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.11). Allerdings sind, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen, die In-vitro-Methoden unbedingt vorzuziehen.

Zusätzliche Prüfverfahren:
Zusätzliche Prüfverfahren zur weiteren Untersuchung der Mutagenität oder als Vorab-Screening auf Karzinogenität können für höhere Produktionsvolumina und/oder zur Durchführung oder Nachbeobachtung einer Risikobewertung erforderlich sein. Diese können folgenden Zwecken dienen: Bestätigung von Ergebnissen aus Untersuchungen der Grundstufe, Untersuchung von Endpunkten, die in der Grundstufe nicht erfasst wurden, und Durchführung erster oder vertiefender In-vivo-Untersuchungen. Für diese Zwecke umfassen die Methoden B.15 bis B.25 aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B eukaryote In-vivo- und In-vitro-Systeme sowie eine größere Zahl biologischer Endpunkte. Diese Prüfungen geben Aufschluss über Punktmutationen und weitere Endpunkte in Organismen, die komplexer sind als die in den Untersuchungen der Grundstufe verwendeten Bakterien.

Als allgemeines Prinzip gilt: Ein Programm zur weiteren Untersuchung der Mutagenität ist so aufzubauen, dass die Prüfungen zusätzliche relevante Informationen über das mutagene und/oder karzinogene Potential des jeweiligen Stoffes liefern. Welche Untersuchungen jeweils in einem spezifischen Fall geeignet sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, z. B. den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Stoffes, den Ergebnissen der ersten bakteriellen und zytogenetischen Untersuchungen, dem Stoffwechselprofil der Substanz, den Ergebnissen anderer Toxizitätsprüfungen und den bekannten Verwendungszwecken des Stoffes. Ein starres Schema für die Auswahl der Prüfungen ist daher angesichts der Vielzahl der unter Umständen zu berücksichtigenden Faktoren nicht zweckmäßig.

Die Methoden für weiterführende Untersuchungen sind im Folgenden nach ihrem wichtigsten genetischen Endpunkt gruppiert:

Prüfungen zur Untersuchung von Gen-(Punkt-)Mutationen:
a) Vorwärts- oder Rückmutationstests unter Verwendung eukaryoter Mikroorganismen (Saccharomyces cerevisiae) (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.15)
b) In-vitro-Tests zur Untersuchung von Vorwärtsmutationen in Säugetierzellen (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.17)
c) Tests auf geschlechtsgebundene rezessive Letalmutationen in Drosophila melanogaster (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.20)
d) In-vivo-Tests auf somatische Mutationen: Maus-Fellfleckentest (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.24)

Prüfungen zur Untersuchung von Chromosomenaberrationen:
a) Zytogenetische In-vivo-Tests an Säugetieren; die In-vivo-Metaphasenanalyse von Knochenmarkzellen sollte in Betracht gezogen werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen der ersten Prüfungen durchgeführt wurde (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.11). Außerdem können Keimzellen in vivo zytogenetisch untersucht werden (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.23).
b) Zytogenetische In-vitro-Tests an Säugetierzellen, soweit sie nicht bereits im Rahmen der ersten Prüfungen durchgeführt wurden (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.10).
c) Dominant-Letal-Test bei Nagern (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.22).
d) Tests auf vererbbare Translokationen bei der Maus (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.25)

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Die Ergebnisse aus den Mutagenitätsstudien werden unter Angabe der Prüfmethode, der Untersuchungsspezies und gegebenenfalls des Expositionsweges und des Expositionszeitraums angegeben.