Leicht entzündbar

Geeignete Prüfmethoden:

Um die Entzündbarkeit von Stoffen und Gemischen zu bestimmen, gibt es verschiedene Methoden:
Die Entzündbarkeit von festen Stoffen kann mit dem Messverfahren aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.10 bestimmt werden.
Die Leichtentzündbarkeit von flüssigen Stoffen wird aus dem Flammpunkt und dem Siedepunkt abgeleitet.
Die Entzündbarkeit bei Berührung mit Wasser kann mit dem Messverfahren aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.12 bestimmt werden. Es kann sowohl für feste als auch für flüssige Stoffe angewendet werden.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung ergeben sich folgende Einstufungen und Kennzeichnungen:
Entzündbare Flüssigkeiten werden aufgrund der Entzündbarkeit in die Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft. Leicht entzündbare Flüssigkeiten fallen unter die Gefahrenkategorie 2 der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“. Sie haben einen Flammpunkt unter 23°C und einen Siedepunkt größer als 35°C. Leicht entzündbare Flüssigkeiten werden mit dem Piktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 225 gekennzeichnet.

Leicht brennbare Feststoffe werden in die Gefahrenklasse „Entzündbare Feststoffe“ der Kategorie 1 oder 2 eingestuft. Die Abbrandzeit ist bei beiden Kategorien kleiner als 45 Sekunden bzw. die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s. In Kategorie 1 hält die befeuchtete Zone den Brand nicht auf, in Kategorie wird der Brand für mindestens 4 Minuten aufgehalten. Für Metallpulver gelten andere Kriterien. In Kategorie werden Metallpulver mit einer Abbrandzeit kleiner oder gleich 5 Minuten eingestuft, in Kategorie 2 Metallpulver mit einer Abbrandzeit zwischen 5 Minuten und maximal 10 Minuten. Leicht brennbare Feststoffe werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“ und dem H-Satz 228 gekennzeichnet.

Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, werden in die Gefahrenklasse „Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln“ mit den Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft. Sie werden mit dem Piktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“ und dem H-Satz 260 oder 261 gekennzeichnet.

Pyrophore Feststoffe und Flüssigkeiten werden in die Gefahrenklassen „Pyrophore Feststoffe“ bzw. „Pyrophore Flüssigkeiten“ der Kategorie 1 eingestuft, wenn sie sich an der Luft innerhalb von 5 Minuten entzünden. Sie werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 250 gekennzeichnet.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):
Stoffe und Zubereitungen sind als leichtentzündlich einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „F“ und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich“ zu kennzeichnen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt unter 21°C und die Flüssigkeit ist nicht hochentzündlich.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“ zugeordnet.

Für feste Stoffe gilt:
Die Abbrandzeit von pulverförmigen, körnigen oder pastenförmigen Prüfsubstanzen ist bei einem der in der EU-Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG im Anhang V Kapitel A.10 beschriebenen Versuch kürzer ist als 45 Sekunden.
Pulver von Metallen oder Metallegierungen werden als leichtentzündlich beurteilt, wenn sie entzündet werden können und sich die Flamme oder die Reaktionszone innerhalb von 10 Minuten oder darunter über die gesamte Probe ausbreitet.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“ zugeordnet.

Für die Berührung mit Wasser gilt:
Als leichtentzündlich werden Stoffe eingestuft, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft leichtentzündliche Gase in gefährlichen Mengen (mindestens 1 l/kg/h) entwickeln.
Es wird der R15 „Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase“ zugeordnet.

Allgemein gilt:
Stoffe und Zubereitungen können sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden.
Es wird der R17 „Selbstentzündlich an der Luft“ zugeordnet.