8.1 Zu überwachende Parameter

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

8.1.1. Falls verfügbar, sind für den Stoff oder für jeden Stoff in einem Gemisch die folgenden nationalen Grenzwerte einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlage aufzuführen, die derzeit in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird. Bei der Auflistung von Grenzwerten für berufsbedingte Exposition ist die chemische Identität gemäß Abschnitt 3 zu verwenden:

8.1.1.1. die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die Grenzwerte der Union für die berufsbedingte Exposition gemäß der Richtlinie 98/24/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/113/EU der Kommission [Beschluss 2014/113/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18)];

8.1.1.2. die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die Grenzwerte der Union gemäß der Richtlinie 2004/37/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/113/EU;

8.1.1.3. alle weiteren nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition;

8.1.1.4. die nationalen biologischen Grenzwerte, die den biologischen Grenzwerten der Union gemäß der Richtlinie 98/24/EG entsprechen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/113/EU;

8.1.1.5. alle weiteren nationalen biologischen Grenzwerte.

8.1.2. Zumindest für die wichtigsten Stoffe sind Angaben zu den aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren zu machen.

8.1.3. Werden bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stoffs oder Gemischs gefährliche Stoffe in die Luft freigesetzt, so sind die für diese Stoffe geltenden Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und/oder biologischen Grenzwerte ebenfalls aufzulisten.

8.1.4. Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben oder ist ein DNEL-Wert gemäß Anhang I Abschnitt 1.4 oder ein PNEC-Wert gemäß Anhang I Abschnitt 3.3 verfügbar, sind für den Stoff die relevanten DNEL- und PNEC-Werte für diejenigen Expositionsszenarien aus dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben, die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt sind.

8.1.5. Werden Risikomanagementmaßnahmen bei bestimmten Verwendungen anhand eines Control-Banding-Ansatzes festgelegt, müssen die Angaben ausreichend detailliert sein, um ein effizientes Risikomanagement zu ermöglichen. Der Bezugsrahmen und die Anwendungsgrenzen der jeweiligen Control-Banding-Empfehlung sind zu präzisieren.

Erläuterungen:

In diesem Abschnitt werden die Grenzwerte für den Stoff bzw. die Inhaltsstoffe des Gemisches und die Grenzwerte für in die Luft freigesetzte gefährliche Stoffe sowie die Überwachungsverfahren angegeben.

Grenzwerte:

Angegeben werden die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten gelten. D.h. in Deutschland werden die in Deutschland gültigen Grenzwerte und gegebenenfalls die verbindlichen gemeinschaftlichen Grenzwerte angegeben.

Gemeinschaftliche Grenzwerte (EU)
Bei der Kommission wurde gemäß des Beschlusses 95/320/EG der Kommission ein Wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, der die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit prüft. Der Ausschuss berät bei der Festsetzung von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition (OEL - Occupational Exposure Limits) auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten und schlägt gegebenenfalls Werte vor.

In der EU wird zwischen verbindlichen gemeinschaftlichen Grenzwerte und Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten unterschieden:

  • Erstere sind in den Mitgliedstaaten der EU verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte, die einen Mindeststandard festlegen. Sie werden in unterschiedlichen Richtlinien veröffentlicht wie z.B. in der Karzinogen/Mutagen-Richtlinie 2004/37/EG (Benzol, Hartholzstäube, Vinylchlorid) und in der Agenzienrichtlinie 98/24/EG (Blei und anorganische Bleiverbindungen). Die Mitgliedstaaten legen auf dieser Grundlage einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert bzw. einen nationalen biologischen Grenzwert fest, der nicht höher als der verbindliche Grenzwert sein darf.
  • Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind Richtwerte. Jeder Mitgliedstaat muss unter Berücksichtigung dieser Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte werden in Listen veröffentlicht, die 3.Liste (Richtlinie 2009/161/EU) ist am 08.01.2010 in Kraft getreten.

Grenzwerte in Deutschland
In Deutschland werden die national gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ und die Biologischen Grenzwerte (BGW) in der TRGS 903 „Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte – BAT-Werte“ veröffentlicht.

TRGS 900:
In der TRGS 900 sind gesundheitsbasierte Luftgrenzwerte aufgeführt. Technisch abgeleitete Arbeitsplatzgrenzwerte wurden 2006 herausgenommen. Stoffe, die hinsichtlich eines Grenzwertes überprüft werden, sind in einer Bearbeitungsliste aufgeführt.

In der Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 sind die Stoffe mit EG-Nr. und CAS-Nr., Arbeitsplatzgrenzwert in ml/m3 (ppm) und mg/m3, Spitzenbegrenzung sowie Bemerkungen und Änderungsdatum aufgeführt.

Mehr Informationen zur TRGS 900 finden Sie hier.

TRGS 903:
Diese TRGS enthält die Biologischen Grenzwerte (BGW) von Stoffen. Die BGW wurden aufgrund arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierter Kriterien des Gesundheitsschutzes aufgestellt. Sie sind als Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen konzipiert und werden für verschiedene Untersuchungsmaterialien wie Blut (Vollblut, Erythrozyten, Plasma, Serum) und Urin in Abhängigkeit des Probenahmezeitpunktes angegeben.
Wie bei den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) handelt es sich um Schichtmittelwerte für eine in der Regel achtstündige Exposition an fünf Tagen die Woche.

DNEL-, PNEC-Werte
Zur Beurteilung der Wirkung von Stoffen auf den Menschen wird der DNEL-Wert angegeben. Der DNEL-Wert (= Derived No-Effect Level) ist der Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt. Oberhalb dieses Wertes sollten Menschen dem Stoff nicht aussetzt werden.

Für einen Stoff können für unterschiedliche Personengruppen (z.B. Verbraucher, gewerbliche Anwender, schwangere Frauen, Kinder) und für unterschiedliche Expositionswege (oral, dermal, inhalativ) verschiedene DNEL-Werte ermittelt werden.

Die Bestimmung des DNEL-Werts erfolgt aus Tierversuchs-Studien und/oder aus Informationen vom Menschen. Für bestimmte Endpunkte wie Mutagenität und Karzinogenität ist es unter Umständen nicht möglich einen DNEL-Wert zu bestimmen.

Die schädliche Wirkung auf die Umwelt wird durch den PNEC-Wert ( = Predicted No-Effect Concentration) ausgedrückt. Diese „abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration“ wird als vorhergesagte Konzentration, bei der keine Wirkung auftritt, bezeichnet. Oberhalb dieser Konzentration können schädliche Wirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Der PNEC-Wert wird aus ökotoxikologischen Prüfungen abgeleitet.

DNEL- und PNEC-Werte werden gemäß der REACH-Verordnung im Rahmen des Stoffsicherheitsberichts, d.h. für gefährliche Stoffe sowie PBT- und vPvB-Stoffe ab einer Jahresproduktionsmenge von 10 t pro Hersteller/Importeur, abgeleitet und ebenfalls im Sicherheitsdatenblatt angegeben. Häufig werden diese Werte mittels EDV-Programmen abgeschätzt. Die Ermittlung des DNEL-Wertes kann gemäß Anhang I Kapitel 1.4 der REACH-Verordnung, die Ermittlung des PNEC-Wertes gemäß Anhang I Kapitel 3.3 der REACH-Verordnung erfolgen.

Überwachungsverfahren
Gegebenenfalls sollten geeignete Prüfröhrchen für die Gefahrstoffmessungen angegeben werden. Mit Prüfröhrchen können gas- und dampfförmige Gefahrstoffe in Verbindung mit einer geeigneten Pumpe direkt vor Ort gemessen werden. Sie sind nur für Einzelstoffe und für einige Lösemittelgemische wie Kohlenwasserstoffgemische und nitrose Gase erhältlich. Geeignete Prüfröhrchen für Stoffe sind z.B. in WINGIS bei den Stoff-Informationen angegeben.

In Deutschland gilt für die Überwachung inhalativer Exposition am Arbeitsplatz die TRGS 402 "Ermitteln und beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition". Geeignete Messverfahren sind z.B. in der IFA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen enthalten.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Von dem Stoff bzw. von den Inhaltsstoffen des Gemisches, die in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes genannt sind, werden die entsprechenden Grenzwerte aufgeführt. Auch Grenzwerte von Inhaltsstoffen, die nicht in Abschnitt 3 aufgeführt werden müssen wie z.B. Inhaltsstoffe unter der Berücksichtigungsgrenze oder Inhaltsstoffe nur mit physikalischen Eigenschaften, aber einen Grenzwert haben und eine Belastung nicht ausgeschlossen werden kann, sollten angegeben werden.
Desweiteren werden die Grenzwerte der Stoffe angegeben, die bei der Verwendung freigesetzt werden.

Die Angabe der Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwerte, Biologische Grenzwerte, DNEL, PNEC) erfolgt mit dem Namen des Inhaltsstoffes, der CAS- oder EG-Nummer, dem Grenzwert mit Einheit unter Nennung der Quelle (Regelwerk). Bei der Quellenangabe ist das Erstelldatum des Regelwerkes ebenfalls anzugeben.
Zum Grenzwert gehören auch zusätzliche Angaben wie Überschreitungsfaktor, Spitzenbegrenzung, hautresorptive Eigenschaften, Hinweise für Schwangere etc.

Sinnvoll für den Anwender ist der Hinweis bei der Angabe von Arbeitsplatzgrenzwerten für Flüssigkeiten in ml/m3 (ppm), dass sich dieser AGW auf das Volumen des Flüssigkeitsdampfes in der Luft und nicht auf das Volumen der Flüssigkeit bezieht.

Anzugeben sind außerdem die aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren für die wichtigsten Stoffe.

Tipps:

Die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind für den Arbeitgeber rechtlich verbindlich. Inhalative DNEL sind eine Hilfestellung, wenn kein AGW zur Verfügung steht. (Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 409)

Risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe sind in der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" enthalten.

Nach §7 Abs.8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Wer Messungen durchführt, muss über die entsprechende Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Biomonitoring ist gemäß §6 Abs.2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung.

Literatur:

Vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz wird regelmäßig eine Grenzwerteliste veröffentlicht, in der die Grenzwerte der Gefahrstoffe am Arbeitsplatz dargestellt sind. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Arbeitsplatzgrenzwerte für über 1.000 Gefahrstoffe aus verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten und den USA in englischer Sprache in der Datenbank „GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen“ zu recherchieren.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):

Liegt für einen registrierten Stoff als solchen oder in einem Gemisch ein Stoffsicherheitsbericht vor, so sind für den Stoff die entsprechenden DNEL- und PNEC-Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken.