TRGS 900

In der TRGS 900 sind im Kapitel 3 Stoffe, die einen Arbeitsplatzgrenzwert haben, aufgeführt. In der Liste sind die gesundheitsbasierten Arbeitsplatzgrenzwerte und die Kurzzeitwerte mit EG-Nr. und CAS-Nr., Arbeitsplatzgrenzwert in ml/m3 (ppm) und mg/m3, Spitzenbegrenzung sowie Bemerkungen und Änderungsdatum angegeben.

Bemerkungen:

In der Arbeitsplatzgrenzwerte-Liste der TRGS 900 sind in der vorletzten Spalte Bemerkungen angegeben. Dort sind neben der Quelle, die den entsprechenden Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt hat, auch zusätzliche Informationen zu den Stoffeigenschaften aufgeführt:

  • „Y“ bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit diesem Stoff bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) sowie des Biologischen Grenzwertes (BGW) ein Risiko der Fruchtschädigung nicht zu befürchten ist.
  • „H“ bedeutet, dass es sich um einen hautresorptiven Stoff handelt, der zu Gesundheitsschäden nach Hautaufnahme führen kann.
  • „Z“ bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit diesem Stoff auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) sowie des Biologischen Grenzwertes (BGW) ein Risiko der Fruchtschädigung nicht ausgeschlossen werden kann.
  • „Sa“ sind atemwegssensibilisierende Stoffe.
  • „Sh“ sind hautsensibilisierende Stoffe.
  • „Sah“ sind atemwegs- und hautsensibilisierende Stoffe.

Ausführlichere Beschreibungen sind im Kapitel 3 der TRGS 900 zu finden.

Arbeitsplatzgrenzwert und Spitzenbegrenzung:

Bei der Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz müssen folgende (Stoff-) Konzentrationen berücksichtigt werden:

  • Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
  • Der AGW ist ein Schichtmittelwert für eine in der Regel täglich achtstündige Exposition an fünf Tagen die Woche während der Lebensarbeitszeit.

Die Konzentration eines Stoffes in der Luft wird angegeben als Masse pro Volumeneinheit [mg/m3] oder bei Gasen und Dämpfen auch als Volumen pro Volumeneinheit [ml/m3 (ppm)]. Für die Arbeitsbereichsanalyse ist der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen.

Bei der Angabe in ml/m3 (ppm) ist bei Flüssigkeiten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Volumen (ml) um das Volumen des Dampfes und nicht um das Volumen der Flüssigkeit handelt. Die gleiche Menge einer Substanz nimmt in der flüssigen Phase ein kleineres Volumen ein als in der Gasphase. So hat 1kg Wasser bei 100 °C in der flüssigen Phase ein Volumen von 1.04 Liter und in der Gasphase von 1673 Liter. Das Volumen des Flüssigkeitsdampfes kann aus dem Volumen der Flüssigkeit oder aus der Konzentration der Substanz unter der Annahme, dass sich der Flüssigkeitsdampf wie ein ideales Gas verhält und ein Molvolumen von 24,1 Liter bei Raumtemperatur und Normdruck einnimmt, abgeschätzt werden.

  • Der Kurzzeitwert berücksichtigt die Schwankungen, denen die Stoffkonzentrationen in der Atemluft unterlegen sind. Er ergibt sich aus dem Arbeitsplatzgrenzwert multipliziert mit dem Überschreitungsfaktor. Der Überschreitungsfaktor gibt an, um welches Vielfache der Arbeitsplatzgrenzwert maximal 4-mal während einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten überschritten werden darf. Ein Überschreitungsfaktor von „1“ bedeutet, dass der Kurzzeitwert gleich dem Arbeitsplatzgrenzwert ist, d.h. dieser darf nicht überschritten werden. Der Kurzzeitwert ist ebenfalls ein Mittelwert über 15 Minuten, d.h. auch hier können höhere Spitzenkonzentrationen als der Überschreitungsfaktor auftreten, sofern der über 15 Minuten gemittelte Wert nicht größer als der Überschreitungsfaktor ist.
  • Der Momentanwert ist die Konzentration, die in der Kurzzeitwertphase (d.h. in dem 15-Minuten-Zeitraum des Überschreitungsfaktors) zu keiner Zeit überschritten werden darf. Der Momentanwert ergibt sich aus dem Arbeitsplatzgrenzwert multipliziert mit dem Überschreitungsfaktor, der für den Momentanwert in Gleichheitszeichen eingebettet in der Spalte der Spitzenbegrenzung angegeben ist.

Desweiteren wurden zusätzlich zum Überschreitungsfaktor die Stoffe in zwei Kategorien eingeteilt, die unterschiedliche Bewertungen der Kurzzeitphase enthalten. Die Kategorie eines Stoffes ist in Klammern in der Spalte der Spitzenbegrenzung angegeben.

  • Kategorie I: Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder die atemwegssensibilisierend sind.

Nur in dieser Kategorie ist für einige Stoffe zusätzlich ein Momentanwert angegeben. Dies bedeutet, dass innerhalb der Kurzzeitwertphase von 15 Minuten der Momentanwert als Spitzenbegrenzung nicht überschritten werden darf.  Bsp.: Die Angabe „2; =4= (I)“ in der Spalte der Spitzenbegrenzung bedeutet, dass der Stoff der Kategorie I zugeordnet ist, der Kurzzeitwert dem 2-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes und der Momentanwert dem 4-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes entspricht. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitsplatzgrenzwert bis zu 4-mal während einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten bis zu dem zweifachen Wert überschritten werden kann. Da über den Zeitraum gemittelt wird, können die Spitzenwerte auch höher als der doppelte Arbeitsplatzgrenzwert sein, maximal aber nur bis zum 4- fachen Arbeitsplatzgrenzwert (Momentanwert). Außerdem muss der Arbeitsplatzgrenzwert gemittelt über die gesamte Schicht eingehalten werden.

  • Kategorie II: Stoffe, die resorptiv wirksam sind.

In dieser Kategorie ist für die Stoffe nur ein Kurzzeitwert angegeben. Dieser Kurzzeitwert darf in dieser Kategorie auch länger überschritten werden, wenn der gemittelte Wert nicht größer als der Kurzzeitwert ist. Bsp.: Die Angabe „8 (II)“ bedeutet, dass bis zu 4-mal während einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten der Arbeitsplatzgrenzwert um das 8-fache erhöht sein darf. Es ist aber auch möglich, dass der Arbeitsplatzgrenzwert um das 4-fache in einem Zeitraum von 30 Minuten oder um das 2-fache in einem Zeitraum von 60 Minuten überschritten wird.

Kohlenwasserstoff-Gemische

Für Kohlenwasserstoff-Gemische wird der Arbeitsplatzgrenzwert gemäß der RCP-Methode, beschrieben in Kapitel 2.9 der TRGS 900, berechnet. Ein RCP-Rechner steht zur Verfügung.