6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

6.1.1. Nicht für Notfälle geschultes Personal
Bei unbeabsichtigtem Verschütten oder unbeabsichtigter Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs ist etwa auf Folgendes hinzuweisen:

a) Verwendung geeigneter Schutzausrüstungen (einschließlich der in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts genannten persönlichen Schutzausrüstung) zur Verhinderung der Kontamination von Haut, Augen und persönlicher Kleidung;

b) Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung und Vermeiden von Staubentwicklung und

c) Notfallpläne, zum Beispiel für eine notwendige Räumung der Gefahrenzone oder die Beiziehung eines Sachverständigen.

6.1.2. Einsatzkräfte
Es soll auf die Eignung von Material für die persönliche Schutzkleidung hingewiesen werden (wie etwa 'Butylkautschuk: geeignet'; 'PVC: nicht geeignet').

Erläuterungen:

Der Hinweis auf das Entfernen von Zündquellen erfolgt in fast jedem Sicherheitsdatenblatt. Wichtig ist der Hinweis bei Stoffen und Gemischen, die explosionsfähige Dämpfe oder Stäube bilden können.

Bei Stoffen, bei denen durch Einatmen oder Hautkontakt eine Gesundheitsgefährdung besteht, muss ein Hinweis auf ausreichende Belüftung und persönliche Schutzausrüstung erfolgen. Die persönliche Schutzausrüstung muss nicht aufgezählt werden, es reicht ein Verweis auf Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblattes im Unterabschnitt 6.4. Handelt sich bei dem Gemisch um Gefahrgut (siehe Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts) kann man sich an den in den ERICards gegebenen Hinweisen bei Freisetzung orientieren.

Bei Stoffen, bei denen eine erhebliche Gefährdung durch Einatmen besteht, sollte ein Hinweis auf das Evakuieren von Personen in der Umgebung erfolgen.

Wenn möglich sollten Angaben zur Persönlichen Schutzausrüstung von den Einsatzkräften, d. h. von der Feuerwehr, gemacht werden. Welcher Schutzanzug und welches Atemschutzgerät ist geeignet?