2.2 Kennzeichnungselemente

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Auf der Grundlage der Einstufung sind zumindest die nachstehenden Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise. An die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen farbigen Piktogramms kann eine grafische Wiedergabe des vollständigen Gefahrenpiktogramms in schwarz-weiß oder eine grafische Wiedergabe lediglich des Symbols treten.

Die gemäß Artikel 25 und Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geltenden Kennzeichnungselemente sind anzugeben.

Erläuterungen:

Die Kennzeichnung berücksichtigt alle potenziellen Gefahren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische auftreten können, wenn diese in einer Form vorliegen, in der sie in den Verkehr gebracht werden.

Die zur Kennzeichnung des Produktes notwendigen Angaben, wie sie auf dem Gebindeetikett enthalten sind, werden aufgeführt. Die Angaben müssen mit den Angaben auf dem Etikett der Verpackung oder dem Behälter des Produktes übereinstimmen. D.h. in diesem Abschnitt wird für Stoffe und Gemische nur die Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung angegeben, entsprechend  der Kennzeichnung auf der Verpackung.

Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008

Zur Kennzeichnung gehören die Produktidentifikatoren mit den gefahrbestimmenden Komponenten für die Etikettierung, die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und die Sicherheitshinweise (P-Sätzesowie ergänzende Informationen, wie sie in Artikel 25 CLP-Verordnung „Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett“ aufgeführt sind.

Die gefahrbestimmenden Komponenten sind die in dem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in Bezug auf die akute Toxizität, die Ätzwirkung auf die Haut oder die Verursachung schwerer Augenschäden, die Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, die Zielorgan-Toxizität oder die Aspirationsgefahr beitragen.

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung sind im Anhang II CLP-Verordnung angegeben. Dazu gehören z.B. ergänzende Gefahrenmerkmale und Hinweis für bestimmte Gemische in Form von EUH-Sätzen wie beispielsweise für isocyanathaltige Gemische: EUH204 „Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“

Für Pflanzenschutzmittel gilt gemäß der Pflanzenschutzmittelrichtlinie 91/414/EWG die Kennzeichnungsvorschrift „Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.“

Gibt es besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz für das Produkt, so sind diese hier aufzuführen. Dazu gehören z.B. die Regelungen gemäß der Beschränkungsrichtlinie 76/769/EWG, die Nennung der sensibilisierenden Stoffe aus der TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“. Gemäß Artikel 65 der REACH-Verordnung nehmen nachgeschaltete Anwender, die zulassungspflichtige Stoffe in einem Gemisch verwenden, die Zulassungsnummer in das Kennzeichnungsetikett auf.

Biozid-Produkte fallen unter die Biozid-Verordnung (VO (EU) Nr. 528/2012), die seit dem 1.9.2013 angewendet wird. Die Biozid-Richtlinie 98/8/EG ist außer Kraft gesetzt. Für Biozid-Produkte gelten zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften, die in Abschnitt 2, Artikel 69 Biozid-Verordnung aufgeführt sind.

Kennzeichnung gemäß Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG  (seit 01.06.2015 außer Kraft)

Zur Kennzeichnung gehört der Kennbuchstabe und die Gefahrenbezeichnung, die gefahrbestimmenden Komponenten, die R- und S-Sätze mit Nummern und den entsprechenden Wortlauten sowie besondere Kennzeichnungen für bestimmte Produkte.

Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in explosiv, oxidierend, extrem entzündbar, leicht entzündbar, entzündbar, reizend, umweltgefährdend geführt haben, müssen nicht angegeben werden, sofern sie nicht aufgrund oben genannter Gründe zu nennen sind.

Tipps:

Die TRGS 200 gilt für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen.

Detaillierte Hinweise zur Kennzeichnung sind z.B. im CLP-Leitfaden „Leitlinien zur Kennzeichnung  und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ mit Auswahltabellen für die Sicherheitshinweise (P-Sätze) enthalten.

Im Kapitel CLP-Verordnung (GHS) des Sicherheitsd@atenblatt-online-Portals finden Sie weitere Informationen zu den neuen Kennzeichnungselementen und den Umsetzungsfristen.