Häufige Fragen zum Coronavirus (FAQ)

Schutz vor Coronavirus

Wie andere respiratorische Erreger kann eine Infektion mit dem Coronavirus zu Symptomen wie Husten, Schnupfen, Fieber sowie zu einer Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns führen.

Weitere Symptome können sein: Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz.

Eine Infektion mit dem Coronavirus kann auch ohne Symptome verlaufen.

Quelle: RKI

  • Tragen Sie eine Maske, am besten eine FFP2-Maske.
     
  • Lüften Sie regelmäßig.
     
  • Meiden Sie Personenansammlungen und halten Sie zu anderen Personen mindestens 1,5 Meter Abstand.
     
  • Niesen und husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch, das Sie sofort entsorgen (Husten- und Niesetikette).
     
  • Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich mindestens 20 Sekunden lang die Hände mit Flüssigseife unter fließendem Wasser. Trocknen Sie die Hände anschließend gründlich ab. Verwenden Sie bei Gemeinschafts-Waschgelegenheiten Einweg-Handtücher. Nutzen Sie das Einweg-Handtuch nach dem Trocknen der Hände zum Zudrehen des Wasserhahns und Öffnen der Tür.
     
  • Fassen Sie sich nach Möglichkeit nicht ins Gesicht, vermeiden Sie die Berührung der Schleimhäute im Bereich von Augen, Mund und Nase.
     
  • Nutzen Sie für den Weg zur Arbeit möglichst individuelle Verkehrsmittel, wie z. B. den PKW oder, wo das möglich ist, das Fahrrad. Bei Fahrgemeinschaften halten Sie bitte den Mindestabstand ein (nicht nebeneinander sitzen, sondern versetzt wie bei einem Schachbrett).


Weitere Informationen
Die BG BAU beteiligt sich mit ihrem Arbeitsmedizinischen Dienst der BG BAU (AMD der BG BAU) an den Corona-Schutzimpfungen - entsprechend der Menge des zur Verfügung gestellten Impfstoffes. Das Impfangebot der BG BAU richtet sich an die Mitgliedsunternehmen und Versicherten der BG BAU und wird durch den AMD der BG BAU ausgeführt.
 

Durch einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) wird das Risiko verringert, andere anzustecken, weil sie die Geschwindigkeit der Tröpfchen, die durch Husten, Niesen oder Sprechen entstehen, reduzieren können. Auf keinen Fall sollte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer anderen Form der Barriere dazu führen, dass Abstandsregeln nicht mehr eingehalten werden oder die Händehygiene nicht mehr umgesetzt wird.

Zur Maskenpflicht beachten Sie bitte die einzelnen Regelungen der Bundesländer.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch MNS nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind Atemschutzmasken bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn

  1. bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (zum Beispiel lautes Sprechen oder Singen oder andere Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsschwere zu einem deutlich erhöhten Atemvolumen führen) oder
  2. bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person keine Maske tragen muss oder kann (zum Beispiel Fahrzeugführer).

Die BG BAU zeigt in ihrer Entscheidungshilfe für Betriebe der Bauwirtschaft die unterschiedlichen Arten von Maskentypen auf.

Ist die regelmäßige Benutzung von Atemschutzmasken als Maßnahme des betrieblichen Infektionsschutzes unumgänglich, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Gefährdungen mit dem Tragen der Masken verbunden sind. Hierbei hat er neben der maskenspezifisch höheren Belastung (zum Beispiel höherer Atemwiderstand aufgrund des Filterwiderstandes der Filtermaterialien oder Wärmebelastung durch höhere Wärmeisolation der Masken) insbesondere folgende Einsatzbedingungen zu beachten:

  1. die Art der zu verrichtenden Tätigkeit im Hinblick auf die Arbeitsdauer, die Körperhaltung und die Arbeitsschwere (leichte, mittlere oder schwere körperliche Belastung),
  2. die Umgebungsbedingungen (insbesondere die Raumtemperatur, Hitze, Kälte, hohe oder niedrige Luftfeuchtigkeit, Verschmutzungen),
  3. die Dauer der Arbeitsverrichtung im Rahmen einer Arbeitsschicht und die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung,
  4. zusätzliche Belastungen durch das Tragen weiterer persönlicher Schutzausrüstung,
  5. die arbeitsablaufbedingte Möglichkeit zur kurzfristigen Unterbrechung der Trageverpflichtung oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit ohne Trageverpflichtung für die Beschäftigten,
  6. das Vorliegen von Vorerkrankungen (zum Beispiel Atemwegserkrankungen) oder individuellen Faktoren (zum Beispiel Schwangerschaft).

Sowohl bei der Ermittlung und Bewertung möglicher Gefährdungen für Beschäftigte durch das Tragen  einer  Maske  als  auch  bei  der  Abschätzung von Tragezeitbegrenzungen kann die individuelle  Disposition der Beschäftigten eine Rolle spielen, gegebenenfalls ist der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin hinzuzuziehen bzw. eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder durchzuführen.

Im Ergebnis sind Vorgaben für die Begrenzung von Tragezeiten, die die Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken auf ein gesundheitlich zuträgliches Maß beschränken, abzuleiten und praktisch umzusetzen. Hierzu sind die zu verrichtenden Tätigkeiten möglichst abwechslungsreich (zum Beispiel mit unterschiedlichen Niveaus der Belastung oder Infektionsgefährdung) und mit der Möglichkeit zur Unterbrechung der Tragezeit durch andere Tätigkeiten oder Tragezeitpausen zu gestalten.Hinweise zu Tragezeitbegrenzungen finden sich in der Stellungnahme des AfAMed zur Benutzung von FFP2-Masken vom 24.03.2021.

Quelle: RKI, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Mund-Nasen-Schutz ist keine Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bzw. kein Atemschutzgerät im Sinne der Regelungen im Arbeitsschutzrecht.

Damit gelten für Mund-Nasen-Schutz nicht die besonderen Anforderungen (zum Beispiel Anhörung vor Verwendung, Tragzeitbegrenzungen, Pausenregelungen, Angebots- bzw. Pflichtvorsorgen), die sich aus den speziellen Regelungen des Arbeitsschutzes (unter anderem PSA-Benutzungsverordnung, Gefahrstoffverordnung, DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention) ergeben.
 

Die BG BAU stellt auf Ihrer Website eine Entscheidungshilfe für Betriebe zur Verfügung, um bei der Bewertung einzelner Maskentypen zu unterstützen.

Hinweise zum Thema Benutzung von Atemschutzgeräten sind online verfügbar.
 

In der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, finden Sie die wichtigsten Hinweise zur Auswahl und zum Betrieb von mobilen Luftreinigern.
 

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, die Gefährdungen für ihre Beschäftigten am Arbeitsplatz zu ermitteln. Die Risiken durch das Coronavirus erfordern es, Anpassungen bzw. Ergänzungen notwendiger Schutzmaßnahmen schnellstmöglich durchzuführen.
 

Regelungen und Vorschriften

Eine Infektion mit dem Coronavirus ist als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anzuzeigen, wenn

  • die oder der Versicherte nachweislich an COVID-19 erkrankt,
  • die oder der Versicherte zumindest leichte Symptome zeigt und
  • der Ursprung der Infektion im Bereich der versicherten Tätigkeit vermutet wird. Ein Bezug der Infektion zur versicherten Tätigkeit kann etwa vorliegen, wenn es bei Arbeit oder in der Schule zu intensivem Kontakt mit einer infizierten Person oder zu einem größeren Infektionsausbruch gekommen ist.


Anzeige als Berufskrankheit: Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Infektion mit dem Coronavirus bei Zutreffen der oben genannten Bedingungen als Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein Formular zur Verfügung.

Anzeige als Arbeitsunfall: Bei Beschäftigten in anderen Branchen ist eine Erkrankung an COVID-19 bei Zutreffen der oben genannten Bedingungen als Arbeitsunfall zu melden. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat. Zur Meldung eines Arbeitsunfalls steht ebenfalls ein Formular zur Verfügung.

Covid-19-Infektionen mit beruflichem Bezug und ohne Krankheitssymptome müssen nicht gemeldet werden. Sie sollten genauso wie Infektionen mit Krankheitssymptomen aber immer im Verbandbuch dokumentiert werden. Die Eintragung erleichtert die Untersuchung und Anerkennung von möglichen Spätfolgen einer Infektion.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie bei der DGUV:
Covid-19 als Berufskrankheit
Umgang mit symptomlosen Covid-19-Infektionen
 

Die Infizierung mit Covid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) kann bei Versicherten der BG BAU eine Berufskrankheit Nr. 3101 oder einen Arbeitsunfall darstellen.
 
Eine Anerkennung als Berufskrankheit 3101 ("Infektionskrankheiten…") kann zum Beispiel bei Handwerkern, Reinigungskräften oder auch Ärztinnen und Ärzten des Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) der BG BAU GmbH, die in einem Krankenhaus arbeiten bzw. aushelfen und sich infolgedessen die Viruserkrankung nachweislich (Vollbeweis) zuziehen, wegen des erhöhten beruflichen Risikos erfolgen.
 
Eine Corona-Infektion kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn

  • sie nachweislich bei der beruflichen Tätigkeit verursacht wurde, zum Beispiel durch direkten Kontakt mit einer infizierten Person („Indexperson“),
  • eine Ansteckung im privaten Lebensbereich ausgeschlossen werden kann,
  • die Infektion Symptome wie Husten, Fieber etc. ausgelöst hat und
  • die Infektion durch einen PCR-Test nachgewiesen wurde.

Weitere Informationen unter: www.dguv.de

Halten die Folgen einer Corona-Infektion über mindestens 12 Wochen an, kommen spezielle Leistungsangebote der berufsgenossenschaftlichen Kliniken in Betracht. Dazu zählt eine persönliche Beratung oder eine Post-Covid-Rehabilitation. Die Vorstellung in einer Klinik erfolgt in Abstimmung mit der Ansprechperson der BG BAU.

Die betroffene Person sollte direkt ihre Hausarztpraxis aufsuchen. Eine durchgangsärztliche Behandlung ist nicht erforderlich. Wichtig ist ein PCR-Test zum Nachweis der Infektion.

Außerdem müssen Vorgesetzte bzw. das Unternehmen informiert werden, damit die Meldung an die BG BAU erfolgen kann.

Die Feststellung einer möglichen SARS-CoV-2-Infektion mit Hilfe des PCR Tests und die damit verbundenen Kosten werden grundsätzlich von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in den zugelassenen Fallkonstellationen übernommen.

Nur wenn versicherte Personen im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einer Person hatten, die nachgewiesen mit SARS-CoV-2 infiziert ist oder war, werden die Kosten von der BG BAU übernommen.

Stand: Mai 2021

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.
 

Corona-Tests haben das Ziel, eine Erkrankung mit dem Corona-Virus festzustellen oder auszuschließen. Sie dienen dem Eigenschutz sowie dem Schutz Dritter. In erster Linie sind sie damit privater Natur und nicht durch die Gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Versicherungsschutz für Corona-Tests sowie den Hin- und Rückweg zum Testen besteht allerdings in folgenden Fällen:

  • Der Corona-Test findet auf Veranlassung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers statt.
  • Die Fortführung der versicherten Arbeitstätigkeit ist ohne Corona-Test nicht möglich.
     

Stand: Dezember 2021

Grundsätzlich dienen Impfungen dazu, die Gesundheit der geimpften Person aufrechtzuerhalten. Sie sind damit Privatsache und nicht durch die Gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Versicherungsschutz während der Impfung sowie für den Hin- und Rückweg zum Impfen besteht allerdings in folgenden Fällen:

  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bietet Impfungen an oder organisiert diese für die Beschäftigten – egal, ob sie im Betrieb oder außerhalb stattfinden.
  • Es gibt am Arbeitsplatz ein erheblich gesteigertes Infektionsrisiko für Beschäftigte oder deren Kontaktpersonen, was etwa aus Arbeitsschutzvorschriften oder Gefährdungsbeurteilungen hervorgeht.
  • Corona-Impfungen sind auch versichert, wenn sie im Zuge der arbeitsmedizinischen Vorsorge stattfinden.


Stand: Mai 2021

Private Bauherrinnen und Bauherren unterliegen als „Unternehmerinnen bzw. Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten“ der Corona-Arbeitsschutzverordnung, wenn sie selbst versichert sind oder wenn versicherte Bauhelferinnen und Bauhelfer vor Ort tätig sind.

Weitere Informationen
Pflichtversicherung für private Bauvorhaben
Freiwillige Versicherung für private Bauherrinnen und Bauherren
Corona-Arbeitsschutzverordnung
 

Ansprechpersonen für weiterführende Fragen

Die Kolleginnen und Kollegen des Arbeitsmedizinischen Dienstes der BG BAU (AMD der BG BAU GmbH) unterstützen die Mitgliedsunternehmen aktuell in Fragen zum Thema "Coronavirus". Versicherte und Unternehmen werden zu gesundheitlichen Fragestellungen beraten, Sorgen und Ängste aufgegriffen und Maßnahmen im Unternehmen besprochen. Sie unterstützen bei Fragen in Kleinbetrieben und sind aktiv an Krisenstäben in Großunternehmen per Telefon oder Skype zugeschaltet. 

Der AMD hat zudem die Nummer einer Hotline für unabhängige Patientenberatung veröffentlicht: 0800 011 77 22

Stand: Mai 2021

Auch auf Baustellen müssen grundlegende Hygieneregeln eingehalten werden, wofür der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Voraussetzungen schaffen muss.

Falls Sie auf Ihrer Baustelle grobe Verstöße feststellen, empfiehlt es sich zunächst das Gespräch mit dem Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Sicherheitsbeauftragten aufzusuchen. Falls Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson der Prävention, damit den Hinweisen nachgegangen werden kann.