Rechtliche Fragen

Die Kriterien dafür sind in der Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.3 klar definiert:

Danach ist Beschäftigten eine solche Vorsorge anzubieten, wenn diese

  • im Zeitraum April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen
  • jeweils mindestens eine Stunde zwischen 11 Uhr und 16 Uhr (MESZ)

Tätigkeiten im Freien ausüben.

Besondere Regeln gelten für Tätigkeiten, die im Schatten, auf verschneiten Flächen oberhalb von mehr als 1.000 Metern und außerhalb Deutschlands stattfinden.

Persönliche Schutzmaßnahmen haben keinen Einfluss auf die beschriebenen Kriterien. Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ist unabhängig davon.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss den Beschäftigten schriftlich angeboten werden (AMR 5.1).

Die BG BAU stellt den Unternehmen dafür ein Musteranschreiben an ihre Beschäftigten zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Informationen rund um das Thema Arbeitsmedizinische Vorsorge

Regressansprüche gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer kommen nur in Betracht, wenn er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht hat. Bei Berufskrankheiten ist der Nachweis eines konkreten Schadenereignisses kaum möglich, sodass Regressansprüche im Regelfall nicht bestehen.