Oxidierbare (brandfördernde) Eigenschaften

Definition:

Oxidierbar (brandfördernd) sind Stoffe und Gemische, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündbaren Stoffen, stark exotherm reagieren können.

Oxidierende (brandfördernde) Stoffe und Gemische sind in der Regel selbst nicht brennbar. Sie erhöhen bei Berührung oder Vermischung mit brennbaren Stoffen oder Gemischen durch Sauerstoffabgabe oder andere Oxidationsprozesse die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes.

Messverfahren:

Feststoffe:

Zur Bestimmung der oxidierbaren Eigenschaften von Feststoffen werden die Prüfsubstanz und eine definierte brennbare Substanz in verschiedenen Gewichtsverhältnissen gemischt, zu Schüttungen geformt und diese Schüttungen werden an einem Ende gezündet. Es wird die Abbrandgeschwindigkeit bezogen auf die Abbrandgeschwindigkeit der Referenzsubstanz bestimmt. Dieses Verfahren kann nicht auf Flüssigkeiten, Gase, explosive oder leichtentzündliche Substanzen oder organische Peroxide angewendet werden. Die Prüfung braucht nicht ausgeführt zu werden, wenn die Prüfung der Strukturformel zweifelsfrei ergibt, dass die Substanz mit brennbarem Material nicht exotherm reagieren kann.

Flüssigkeiten:

Die Testflüssigkeit wird in einem festen Massenverhältnis mit einem brennbaren Stoff gemischt, in ein Druckgefäß gefüllt und erhitzt. Es wird die Zeit bis zur Erhöhung des Druckes zu einem festgelegten Druck gemessen. Dieser Test muss nicht durchgeführt werden, wenn anhand der Strukturformel hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Stoff mit anderen brennbaren Stoffen nicht exotherm reagieren kann. Es ist nützlich, Vorausinformationen über die potenziellen explosiven Eigenschaften der Stoffe zu haben, bevor dieser Test durchgeführt wird. Dieser Test ist nicht auf feste Stoffe, Gase, explosive oder leichtentzündliche Stoffe oder auf organische Peroxide anwendbar. Dieser Test muss nicht durchgeführt werden, wenn bereits Ergebnisse für den getesten Stoff aus dem UN-Test auf oxidierende (brandfördernde) Eigenschaften für flüssige Stoffe vorliegen.

Geeignete Prüfmethoden:

Die Bestimmung der Abbrandgeschwindigkeit für Feststoffe kann nach der in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.17 beschriebenen Prüfmethode erfolgen.

Die Bestimmung deroxidierenden Eigenschaften von Flüssigkeiten kann nach der in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.21 beschriebenen Prüfmethode erfolgen.

Zur Einstufung nach CLP-Verordnung werden Prüfungen gemäß der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) gefordert.

Für oxidierbare Gase und Gasgemische erfolgen die Prüfungen gemäß der ISO10156, dort sind auch Berechnungsverfahren aufgeführt.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung ergeben sich folgende Einstufungen und Kennzeichnungen:

Flüssigkeiten werden aufgrund ihrer brandfördernden Eigenschaften in die Gefahrenklasse „Oxidierende Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft und mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme über einem Kreis“ (GHS03) gekennzeichnet.  Oxidierende Flüssigkeiten der Kategorie 1 werden mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 271, der Kategorie 2 mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 272  und der Kategorie 3 mit dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz 272 gekennzeichnet.

Feststoffe werden aufgrund ihrer brandfördernden Eigenschaften in die Gefahrenklasse „Oxidierende Feststoffe“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft und mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme über einem Kreis“ (GHS03) gekennzeichnet.  Oxidierende Feststoffe der Kategorie 1 werden mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 271, der Kategorie 2 mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 272  und der Kategorie 3 mit dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz 272 gekennzeichnet.

Gase werden aufgrund ihrer brandfördernden Eigenschaften in die Gefahrenklasse „Oxidierende Gase“ der Kategorie 1 eingestuft und mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme über einem Kreis“ (GHS03), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 270 gekennzeichnet.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):

Stoffe und Zubereitungen werden nach der Stoff-Richtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.2. als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol »O« und der Gefahrenbezeichnung »brandfördernd« gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in Anhang V, Kapitel A.17 bzw. A.21 dieser Richtlinie genannten Kriterien übereinstimmen. Einer der folgenden R-Sätze ist obligatorisch: R7, R8 oder R9.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Es werden keine Daten im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt, nur ein Hinweis auf oxidierende (brandfördernde) Eigenschaften.

Aussage:

Oxidierende (brandfördernde) Eigenschaften werden auch bei der Klassifizierung nach der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) benötigt, es gelten aber für Feststoffe andere Prüfmethoden als bei der Einstufung nach Gefahrstoffverordnung.

Literatur:

Die bei der Berechnung der oxidierenden (brandfördernden) Wirkung bestimmter Gase in einem Gemisch bezogen auf die oxidierende (brandfördernde) Wirkung von Sauerstoff in der Luft verwendeten Koeffizienten sind der ISO-Norm 10156 „Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen“ zu entnehmen.