Allgemeine Angaben zu physikalisch-chemischen Eigenschaften

Aggregatzustand

Es wird der Aggregatzustand oder die Form im Lieferzustand wie z.B. Feststoff, Gas, Flüssigkeit, Pulver, Granulat, Paste, etc. angegeben.

Die Definitionen von Gas, Flüssigkeiten und Feststoffen finden sich im Anhang I Teil 1 Abschnitt 1.0 CLP-Verordnung:

  • Gas: Stoff, der
    i) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (absolut) hat oder
    ii) bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist;
  • Flüssigkeit: Stoff oder Gemisch,
    i) der/das bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) hat,
    ii) bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und
    iii) einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa hat;
  • Feststoff: Stoff oder Gemisch, der/das nicht der Begriffbestimmung für Flüssigkeit oder Gas entspricht.

Farbe

Notwendig zur Beschreibung des Produktes ist auch die Farbe. Es sollte eine eindeutige Farbangabe verwendet werden. Die Angabe „farbig“ ist nicht aussagekräftig.
Die Angabe „verschiedene“ oder „diverse“ ist zulässig, wenn es sich um ein Gruppen-Sicherheitsdatenblatt handelt.

Geruch

Der Geruch sollte möglichst eindeutig beschrieben werden wie z.B. stechend, säuerlich, süßlich. Sinnvoll ist dabei ein Vergleich mit bekannten Gerüchen wie faulig, nach Lösemittel riechend. Angaben wie arttypisch, charakteristisch sind nicht aussagekräftig und wenig hilfreich.

Geruchsschwelle

Die Geruchsschwelle ist die Konzentration eines gasförmigen Stoffes mit einem Eigengeruch, die durch den Geruchssinn gerade noch wahrnehmbar ist. Anhand von Geruchsschwellen abgeleitete Orientierungswerte für Einzelsubstanzen können zur Beurteilung einer geruchlichen Auffälligkeit in Innenräumen herangezogen werden.