6.2 Umweltschutzmaßnahmen

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Bei unbeabsichtigtem Verschütten oder unbeabsichtigter Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs ist auf Umweltschutzmaßnahmen, wie etwa die Verhütung des Eindringens in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser, hinzuweisen.

Erläuterungen:

Neben den Hinweisen, dass das Eindringen des Gemisches in Boden und Gewässer vermieden werden muss, sollte auch ein Hinweis erfolgen, ob die Nachbarschaft und die zuständigen Behörden (Umweltbehörde, Feuerwehr, Betreiber von Kläranlagen) informiert werden müssen.