15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist anzugeben, ob der Lieferant eine Stoffsicherheitsbeurteilung für den Stoff oder das Gemisch durchgeführt hat.

Erläuterungen:

Eine Stoffsicherheitsbeurteilung muss gemäß Artikel 14 REACH-Verordnung für alle registrierungspflichtigen Stoffe mit einer Jahresproduktions- bzw. Jahresimportmenge von 10 Tonnen und mehr pro Registrant durchgeführt und in einem Stoffsicherheitsbericht dokumentiert werden.

Eine Stoffsicherheitsbeurteilung braucht nicht für einen Stoff als Bestandteil eines Gemisches durchgeführt werden, wenn die Konzentration des Stoffes in dem Gemisch niedriger ist als die geltenden Grenzwerte, die in Artikel 14 Abs.2 REACH-Verordnung aufgeführt sind.