13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts

a) sind die Behälter und Verfahren für die Abfallbehandlung anzugeben, darunter auch die geeigneten Verfahren für die Behandlung sowohl des Stoffs oder des Gemischs als auch des kontaminierten Verpackungsmaterials (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponierung usw.);

b) sind die physikalischen/chemischen Eigenschaften anzugeben, die die Verfahren der Abfallbehandlung beeinflussen können;

c) ist von der Entsorgung über das Abwasser abzuraten;

d) ist gegebenenfalls auf besondere Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf empfohlene Abfallbehandlungslösungen hinzuweisen;

Es ist auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Abfall hinzuweisen oder, falls  solche Bestimmungen noch nicht erlassen sind, auf einschlägige nationale oder regionale Bestimmungen.

Erläuterungen:

Es sind geeignete Entsorgungsverfahren für das nicht verbrauchte Produkt, für das verunreinigte Verpackungsmaterial sowie für restentleerte Verpackungen und gegebenenfalls für das ausgehärtete Produkt anzugeben. Letzteres ist z.B. sinnvoll für Produkte, die flüchtige Lösemittel enthalten und bei geöffneter Verpackung aufgrund von Verdampfung aushärten. Der Rückstand ist oft anders zu entsorgen als das Produkt. Auf Wiederverwertung und Rücknahmesysteme sollte hingewiesen werden.

Falls es spezielle Reinigungsverfahren sowie Reinigungsmittel gibt, sollten diese aufgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise Neutralisationen von Säuren oder Basen.

Sinnvoll ist die Angabe von geeigneten bzw. ungeeigneten Materialien der Sammelbehälter, wenn diese z.B. mit dem Produkt reagieren. Desweiteren ist auf mögliche physikalisch-chemische Prozesse hinzuweisen wie z.B. Gefahr der Selbstentzündung bei ölgetränkten Putzlappen.

In Deutschland sollte für das Produkt die Abfallschlüsselnummer (AVV-Nr.) gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) angegeben werden. Bis 2002 fand die Zuordnung von Abfällen über die europäische Abfallartenkatalognummer (EAK-Nummer) statt, die von der AVV-Nummer abgelöst wurde. Viele Nummern sind erhalten geblieben.

Abfälle
Abfälle unterliegen dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) . Sie werden seit 1.2.2007 in zwei Abfallarten eingeteilt: gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle. Ursprünglich wurde zwischen besonders überwachungsbedürftigen, überwachungsdürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen unterschieden. Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zählen jetzt zu den gefährlichen Abfällen, die beiden anderen Abfallarten zu den nicht gefährlichen Abfällen.

Gefährlicher Abfall:
Gemäß § 3 Abs. 5 KrWG sind die Abfälle gefährlich, die durch die Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV (Kennzeichnung mit einem *) oder aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV bestimmt worden sind.

Nicht gefährlicher Abfall:
Hierunter fallen alle Abfälle, die nicht als gefährlich eingestuft werden.

Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird, ist kein Abfall. Die Regelungen gelten nicht für Tätigkeiten mit Stoffen, deren Entsorgung einer spezialgesetzlichen Regelung unterliegt (z.B. radioaktive Stoffe).

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Die Abfallverzeichnis-Verordnung AVV (=Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) ist seit dem 01.01.2002 in Deutschland in Kraft und hat die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK-Verordnung) und die Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (BestbüAbf) ersetzt. Sie enthält im Anhang das in ganz Europa geltende Europäische Abfallverzeichnis, in dem die Abfälle aufgeführt sind, denen eine Abfallschlüsselnummer zugeordnet ist.

Das Abfallverzeichnis enthält 20 branchenspezifische Kapitel. Die Abfälle werden mit der Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung angegeben. 

Die Abfallschlüsselnummer setzt sich aus 6 Ziffern zusammen. Die ersten zwei Ziffern weisen auf das Kapitel hin, die mittleren zwei Ziffern auf die Gruppe und die letzten zwei Ziffern auf die genaue Bezeichnung des Abfalls. 

Die mit einem Sternchen (*) an der Abfallschlüsselnummer versehenen gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis gelten als gefährlicher Abfall (ehemals besonders überwachungsbedürftiger Abfall) im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sind Abfälle, die entweder als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind oder Stoffe in bestimmten Konzentrationen, die als sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend und/oder erbgutverändernd eingestuft sind, enthalten.

Die Abfallbezeichnung bezeichnet den Abfall näher. Da die Kapitel branchenspezifisch sind, wiederholen sich einige Abfälle, die in verschiedenen Bereichen entstehen. Bsp. Säureteere fallen sowohl bei der Erdölraffination (050107*), bei der Kohlepyrolyse (050601*) und bei der Altölaufbereitung (191102*) an.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Die Angaben für die Entsorgung sollten wie folgt gegliedert werden:
- Produkte mit Empfehlung und AVV-Nummer,
- Verunreinigtes Verpackungsmaterial mit Empfehlung und AVV-Nummer.

Es sind Verfahren zur Abfallbehandlung, Abwasserbezogene Informationen sowie weitere Entsorgungsempfehlungen anzugeben.

In folgenden Abschnitten können weitere Hinweise zur Entsorgung gegeben werden:
Abschnitt 5 (Maßnahmen zur Brandbekämpfung): Entsorgung von Löschrückständen
Abschnitt 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung): Entsorgung von Rückständen
Abschnitt 7.1 (Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung): Entsorgung von ausgelaufenem Material
Abschnitt 8.2 (Begrenzung und Überwachung der Exposition): persönliche Schutzausrüstung, geeignete technische Steuerungseinrichtungen

Auf nationale oder regionale Bestimmungen sollte hingewiesen werden.

Literatur:

Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft sind z.B. beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und beim Umweltbundesamt (UBA) erhältlich.