Regelbetreuung

Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten in der Regelbetreuung

In Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten, die sich in der Regelbetreuung befinden, besteht diese aus einer Grundbetreuung und aus der anlassbezogenen Betreuung. Die Grundbetreuung ist im Abstand von zwei Jahren zu wiederholen. Die anlassbezogene Betreuung legt für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung fest.

Oder aber die günstige Alternative für Kleinbetriebe

Der Unternehmer mit bis zu zehn Beschäftigten kann sich andernfalls selbst in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren lassen und bedarfsorientiert die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung nutzen. Dies ist dann die sogenannte Alternative Betreuung
 

Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten in der Regelbetreuung

Die Neukonzeption der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten ist das wesentliche Element der Vorschrift. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung setzt sich künftig aus zwei Komponenten zusammen: Der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift verbindliche Einsatzzeiten vorgegeben werden und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist. Hierbei empfiehlt sich, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb zu haben. Wer solch eine Fachkraft im Betrieb hat und mehr als zehn Beschäftigte, ist in der Regelbetreuung gut aufgehoben. Wer dagegen keine eigene Fachkraft hat, für den ist die Alternative Betreuung das bessere Model.

Die Grundbetreuung

In der Grundbetreuung geht es im Wesentlichen um grundlegende Aufgaben im Arbeitsschutz, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind für die Gewerke der Bauwirtschaft in einer Liste in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführt. Diese ist in drei Betreuungsgruppen gegliedert. Der Gefährdungsgrad bestimmt dabei die jeweiligen Einsatzzeiten. Im Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 spricht die BG BAU als Service für die Unternehmer dazu Empfehlungen aus.

Die betriebsspezifische Betreuung

Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang den betrieblichen Erfordernissen entspricht. Ausgangspunkt sind stets die im jeweiligen Betrieb vorhandenen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen. Statt der Vorgabe pauschaler Einsatzzeiten für den Betreuungsumfang richtet sich der Betreuungsbedarf durchgängig nach den tatsächlich vorliegenden betrieblichen Gefährdungen und Bedürfnissen. Für die spezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich jeweils unterschiedliche arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen und Präventionsansätze. Typische Beispiele einer betriebsspezifischen Betreuung wären die Begutachtung besonders risikoreicher Arbeitsplätze oder die Einführung neuer Arbeitsverfahren. Die Beratung wäre auch angebracht, wenn neue Maschinen oder Stoffe eingesetzt oder neue Vorschriften im Betrieb umgesetzt werden sollen.

Die BG BAU hat hierzu im Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 als Unterstützung für ihre Mitgliedsbetriebe Empfehlungen zu den Einsatzzeiten verfasst. Diese beziehen sich auch auf regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren und erleichtern dem Unternehmer die Festlegung der Einsatzzeiten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist hiervon allerdings ausgenommen und bleibt betriebsindividuell zu ermitteln.