FAQ - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Häufig gestellte Fragen

Rechtsgrundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973.

Ärzte müssen die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Die sicherheitstechnische Betreuung darf nur von Personen durchgeführt werden, die neben der beruflichen Qualifikation als Ingenieur oder Techniker eine zweijährige praktische Tätigkeit in ihrem Beruf sowie einen anerkannten staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungsgang absolviert haben. Der ASD der BG BAU stellt den Betrieben die entsprechende Fachkräfte zur Verfügung.

Das kann der Hausarzt normalerweise nicht, es sei denn, er verfügt über die zusätzlichen Qualifikationen eines Arbeits- oder Betriebsmediziners.

Die schriftliche Dokumentation und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist der Nachweis, dass der Unternehmer seinen Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz für seine Mitarbeiter nachgekommen ist.

Die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung. Dabei ist zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge zu unterscheiden. Daneben können einzelne Mitarbeiter auch auf ihren eigenen Wunsch vom Betriebsarzt untersucht und beraten werden (Wunschvorsorge). Der Betriebsarzt untersucht die Mitarbeiter und prüft, ob ihre Gesundheit beeinträchtigt ist und ob dies möglicherweise im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen könnte.

Für die Mitarbeiter besteht kein Zwang, an einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilzunehmen. Der Unternehmer darf sie dann aber nicht in den betreffenden Arbeitsbereichen einsetzen. Falls im Betrieb keine alternativen Tätigkeiten zur Verfügung stehen, können sich für die Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. Die Mitarbeiter sollten vom Unternehmer darüber informiert werden, dass arbeitsmedizinische Vorsorge in erster Linie im Interesse der Mitarbeiter ist, da sie speziell zum Schutz ihrer Gesundheit angeboten wird.

Nein, die Einzelheiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Unternehmer erhält lediglich eine Bescheinigung darüber, dass der Mitarbeiter an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilgenommen hat.