Arbeitsmedizinische Vorsorge

Eine Ärztin sitzt an ihrem Schreibtisch und begrüßt mit einem Handschlag eine Patientin.
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Arbeit darf nicht krank machen. Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeitsmedizinisch betreuen zu lassen.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte helfen und beraten

  • in allen Fragen des Gesundheitsschutzes im Betrieb
  • bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
  • bei Auswahl und Erprobung persönlicher Schutzausrüstung
  • bei der Wiedereingliederung

und führen arbeitsmedizinische Vorsorge durch.

Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge


Bestimmte Gefährdungen am Arbeitsplatz, zum Beispiel Staub, Lärm oder Arbeiten mit Gefahrstoffen, erfordern besondere Maßnahmen. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind zur Durchführung der Vorsorge nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) befähigt. Diese unterscheidet nach Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge und weist im § 5a auf die Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG hin. 

  • Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat.
     
  • Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat.
     
  • Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einem Beschäftigten über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Welche Vorsorgen zur Pflicht- und Angebotsvorsorge zählen, ist im Anhang der ArbMedVV definiert.

Die arbeitsmedizinische  Vorsorge beinhaltet immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen.
 

Bei einem Patienten wird der Blutdruck gemessen.
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Der Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnische Dienst der BG BAU (ASD der BG BAU)

Die Ärztinnen und Ärzte des ASD der BG BAU sind qualifizierte Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, die sich im Baugewerbe und im Bereich der Gebäudereinigung hervorragend auskennen. Sie wissen, was bei den 60 verschiedenen Gewerken der Bauwirtschaft anliegt. Sie kennen die Gesundheitsgefahren beim Mauern oder Dachdecken, Gerüstbauen oder Malen genauso wie bei allen anderen Gewerken.

Weitere Informationen zum ASD der BG BAU