Höchstjahresarbeitsverdienst

Anpassung des Höchstjahresarbeitsverdienstes - Für 2024 gilt eine neue Grenze

Die Unfallversicherungsträger haben im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungszweigen keine Beitragsbemessungsgrenze, sondern stattdessen einen arbeitnehmerbezogenen Höchstjahresarbeitsverdienst (Höchst-JAV) zu beachten.

Nur bis zu dieser Grenze muss das Arbeitsentgelt im Lohnnachweis und „Datenbaustein Unfallversicherung“ nachgewiesen werden. Zu beachten ist dabei aber, dass das Entgelt bis zur Kappungsgrenze nachweispflichtig ist, auch wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr im Unternehmen eintritt oder ausscheidet.

Die BG BAU musste aufgrund gesetzlicher Vorgaben die derzeitige Satzungsregelung zum Höchst-JAV anpassen. Das Sozialgesetzbuch legt fest, dass der Höchst-JAV als Mindestmaß das Zweifache der jährlichen Bezugsgröße (durchschnittliches Arbeitsentgelt) zu betragen hat.

Um die Unternehmer nicht zusätzlich höher durch Beiträge zu belasten als notwendig, verzichtet die BG BAU auf eine Erhöhung über das gesetzliche Mindestmaß hinaus. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt daher der Höchst-JAV 84.840 EUR. Zukünftig wird er immer entsprechend der aktuellen Bezugsgröße angeglichen.

In der Regel ist der Höchst-JAV bereits im Abrechnungsprogramm hinterlegt und muss bei Veränderung nur angepasst werden. Unternehmer sollten daher überprüfen, welcher Betrag in ihrer Lohnabrechnungssoftware hinterlegt ist. 

Bei Fragen wo und ob der Höchst-JAV in Ihrer Software hinterlegt ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Jahr20232022202120202019
Höchst-JAV81.480 Euro78.960 Euro78.960 Euro76.440 Euro74.760 Euro