Verwendung von Flüssiggas

DGUV Regel 110-010
Abrufnummer (BG BAU): 110-010
Ausgabe 12/2022
Herausgeber: DGUV

5,00 EUR
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DGUV Regel 110-010: Verwendung von Flüssiggas

Bildquelle: DGUV

Informationen

Flüssiggas kommt in zahlreichen Unternehmen unterschiedlichster Branchen zum Einsatz – entsprechend ist ein fachgerechter Umgang mit Flüssiggas und den spezifischen Flüssiggasanlagen entscheidend, um die Sicherheit und Gesundheit aller Personen im Betrieb sicherzustellen.

Die branchenübergreifende DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer dabei, staatliche Arbeitsschutzvorschriften wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung, aber auch DGUV Vorschriften, Normen sowie weitere verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Darüber hinaus bietet sie umfangreiche Informationen für die Aufstellung, die Dichtheitskontrolle, den Betrieb und die Prüfung von Flüssiggasanlagen. Diese können auch von Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger, Vertretern staatlicher Aufsichtsbehörden sowie zur Prüfung befähigten Personen für Flüssiggasanlagen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden.

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Ebenfalls zu beziehen unter www.dguv.de/publikationen