Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

DGUV Information 201-010 (bisher BGI 662)
Abrufnummer (BG BAU): 201-010
Ausgabe: Mai 2021
Herausgeber: DGUV

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Titelbild DGUV Information 201-010 Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

Quelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU

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Arbeitsplattformnetze können als Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Einhaltung bestimmter Standards an hochgelegenen Arbeitsplätzen verwendet werden. Des Weiteren schützen diese Netze Personen, deren Absturz nicht verhindert werden konnte, vor Verletzungen infolge eines tieferen Fallens. Die DGUV Information 201-010 gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, der Arbeitsstättenverordnung, der Baustellenverordnung und deren technischen Regeln (TRBS, ASR, RAB), sowie den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.