Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen
DGUV Grundsatz 310-003
Ausgabe 06/2023
Herausgeber: DGUV

Bildquelle: DGUV
Informationen
Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.
Die vorliegende Ausgabe Juni 2023 nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“. Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ und TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.
Weitere Informationen
Ebenfalls erhältlich über die DGUV-Publikationsdatenbank: www.dguv.de/publikationen