Kurz-Handlungshilfe für Abbruch
Gefährdungsbeurteilung
Herausgeber: BG BAU
Bildquelle: BG BBAU
Informationen
Kurz-Handlungshilfen zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe
"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben."
(§ 3 Arbeitsschutzgesetz).
Die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, diese zu beurteilen und Maßnahmen zur Abwehr oder Minimierung festzulegen, wird als Gefährdungsbeurteilung bezeichnet
(§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Diese Kurz-Handlungshilfen zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für einen Kleinbetrieb umfassen häufig auftretende Gefährdungen aus den Tätigkeitsbereichen, bei denen erfahrungsgemäß viele Unfälle geschehen, die auch schwer sein können. Zu deren Abwehr werden Ihnen hier grundlegende Maßnahmen vorgeschlagen. Ergänzend werden ergonomische und arbeitspsychische Maßnahmen vorgeschlagen.
Ihre Gefährdungsbeurteilung wird betriebsindividuell länger werden, falls auf der Baustelle weitere Gefährdungen bestehen oder besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten notwendig sind. Hierfür nutzen Sie bitte das Feld "weitere Maßnahmen" im betreffenden Abschnitt oder ergänzen Ihre Gefährdungsbeurteilung je nach Bedarf.
Ihre Mitarbeiter müssen über die von Ihnen festgelegten Maßnahmen Kenntnis haben und im Zweifel auch wissen, wer für deren Umsetzung auf der Baustelle verantwortlich ist (z.B. mit einer Pflichtenübertragung). Nehmen Sie die Ergebnisse Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch in die Unterweisung Ihrer Beschäftigten auf.