Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

DGUV Grundsatz 314-002 (bisher BGG 915)
Ausgabe: Mai 2018
Herausgeber: DGUV

Titelbild des DGUV Grundsatz 314-002: Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

Bildquelle: DGUV

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Für Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften die Notwendigkeit für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer, sich durch Kontrollen vor jeder Arbeitsschicht vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen.

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, Kontrollen zu veranlassen, damit das Fahrzeug, der Zug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind. Außerdem können innerhalb einer Arbeitsschicht Schäden und Ausfälle eintreten, die die Verkehrs- wie auch die Arbeitssicherheit beeinträchtigen können.

Bei Fahrzeugen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und verwenden lässt, handelt es sich um Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fallen. Hiernach hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Dies gilt auch bei Fahrzeugen, für die durch die Betriebssicherheitsverordnung wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person vorgeschrieben sind.

Der DGUV Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“ unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Diese Hinweise können auch als Grundlage für eine Unterweisung der Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer verwendet werden.

Die Feststellung erfolgt durch eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle, die in diesem DGUV Grundsatz als Kontrolle bezeichnet wird.