Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragestellungen der beitragsabhängigen Förderung

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das Online-Antragsformular. Den Link finden Sie auf den Internetseiten zur jeweiligen Arbeitsschutzprämie.

Auskünfte zur Antragstellung und -bearbeitung erhalten Sie unter: Tel.: 0231 5431-1007 oder per Mail an arbeitsschutzpraemien(at)bgbau.de.

Bei den von der BG BAU gewährten Zuschüssen für Arbeitsschutzprämien handelt es sich aus ertragssteuerlicher Sicht beim Kauf von beweglichem Anlagevermögen um Investitionszuschüsse oder, soweit das Gerät zum sofortigen Betriebsausgabenabzug führt, um Aufwandszuschüsse.

Investitionszuschüsse sind von der empfangenden Person bzw. dem empfangenden Unternehmen entweder als Betriebseinnahme zu versteuern oder können von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens abgesetzt werden. Aufwandszuschüsse sind sofort zu berücksichtigende Betriebseinnahmen. Die korrekte Versteuerung des Zuschusses liegt im Verantwortungsbereich des Mitgliedsunternehmens bzw. der antragstellenden Person.

Ja, auch Unternehmer ohne Beschäftigte kommen bei Bestehen einer freiwilligen Versicherung bei der BG BAU in den Genuss einer Fördersumme in Höhe von 250 € als Zuschuss für die aktuellen Arbeitsschutzprämien.

Nein, denn Antragsberechtige für die verschiedenen Arbeitsschutzprämien sind nur gewerbliche Mitgliedsunternehmen der BG BAU ab 1 Beschäftigten mit abgeschlossenem Jahreslohnnachweis des Vorjahres und gewerblich tätige Unternehmer bei Bestehen einer freiwilligen Versicherung bei der BG BAU.

Führt der Bauherr einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von Hilfskräften selbst aus, so ist der Bauherr Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (Eigenbauunternehmer). Für die Dauer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gehört der Bauherr der zuständigen Berufsgenossenschaft an (§ 136 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII).

Eine "Maßnahme" kann ein Zuschuss zu einem Arbeitsmittel oder zu einer Qualifizierungsmaßnahme sein oder eine Geldprämie bezeichnen. Das "pro" bezieht sich auf die Stückzahl. Beispiel (hier: Rückfahrkamera): Die Förderung einer Rückfahrkamera ist eine Maßnahme. In den Grenzen der Förderhöchstsummen pro Unternehmen können von einem Mitgliedsbetrieb so viele Maßnahmen innerhalb eines Jahres in Anspruch genommen werden, wie der Betrieb will, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.

In den Grenzen der Förderhöchstsumme pro Unternehmen können von einem Mitgliedsbetrieb so viele verschiedene Maßnahmen (zum Beispiel vier PRCDs, einen Bau-Entstauber und eine Rückfahrkamera) innerhalb eines Jahres in Anspruch genommen werden, wie der Betrieb will, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.

Eingereichte Rechnungen für förderfähige Geräte und Maßnahmen dürfen nicht älter als 365 Tage sein. Maßgebend ist das Rechnungsdatum. Ältere Rechnungen können nicht berücksichtigt werden.

Auf der Rechnung muss die genaue Bezeichnung der förderfähigen Geräte bzw. Maßnahmen aufgeführt sein (Hersteller, Modellbezeichnung, Artikelnummer des Herstellers). Ungenaue oder unvollständige Angaben können zur Ablehnung des Antrags führen.

Ja, Leasinggeräte können auch gefördert werden, wenn der Leasingvertrag für förderfähige Geräte nicht älter als 365 Tage ist. Die maximale Fördersumme pro Leasinggerät entspricht den Vorgaben für Kaufgeräte.

Berechnungsgrundlage für die Fördersumme von Leasinggeräten sind analog zu den Kaufgeräten, die Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten entsprechen bei Leasinggeräten der Gesamtsumme der monatlichen netto Leasingraten (Nutzungsrate ohne Servicerate o. ä.) während der Laufzeit des Leasingvertrags. Die Laufzeit muss mindestens 12 Monate betragen. Beginn und Ende bzw. Dauer des Leasings müssen im Leasingvertrag/-Rechnung vermerkt sein.

Das ist leider nicht möglich. Bei dem veröffentlichen Förderkatalog handelt es sich um die mit den Selbstverwaltungsgremien abgestimmten Fördermaßnahmen der Arbeitsschutzprämien, die durch die Vertreterversammlung beschlossen wurden.

Im Downloadbereich der einzelnen Maßnahmen finden Sie die "Anforderungen und Hinweise" zu den jeweiligen Maßnahmen sowie die dazugehörigen Antragsformulare.

Fördersummen der beitragsabhängigen Förderung

Den für ihr Unternehmen maßgeblichen Beitrag finden Sie auf ihrem aktuellen Beitragsbescheid unter dem Punkt Summe BG-Beitrag.

Bemessungsgrundlage der jährlichen Fördersumme eines Unternehmens ist der BG-Beitrag (ohne Beitragszuschlag) des Vorjahres.

Stufe A:
Unternehmen mit Beiträgen von 100 € bis 250 € können über eine Fördersumme von 100 € verfügen

Stufe B:
Unternehmen mit Beiträgen von 251 € bis 25.000 € können über eine Fördersumme verfügen, die 10 % des Beitrags entspricht, jedoch mindestens 100 € bis maximal 2.500 €

Stufe C:
Unternehmen mit Beiträgen von 25.001 € bis 50.000 € können über eine Fördersumme verfügen, die 7,5 % des Beitrags entspricht, jedoch mindestens 2.500 € bis maximal 3.750 €

Stufe D:
Unternehmen mit Beiträgen von 50.001 € bis 100.000 € können über eine Fördersumme verfügen, die 5 % des Beitrags entspricht, jedoch mindestens 3.750 € bis maximal 5.000 €

Stufe E:
Unternehmen mit Beiträgen ab 100.001 € können über eine Fördersumme verfügen, die 2 % des Beitrags entspricht, jedoch mindestens 5.000 € bis maximal 20.000 €

Unternehmen der Stufen A, B, C und D können Fördersummen ansparen (siehe unten).

Ausführliche Informationen zur jährlichen Fördersumme erhalten Sie individuell für Ihr Unternehmen unter der Telefonnummer 0231 5431-1007.

In der Stufe A ist es für Unternehmen möglich, den jährlichen Förderbetrag (siehe oben) über einen Zeitraum von maximal 5 Jahren für eine Arbeitsschutzprämie anzusparen. Hierfür sind die beiden zurückliegenden Kalenderjahre, das jeweils aktuelle Jahr sowie im Sinne einer Investition in die Zukunft maximal die beiden nachfolgenden Jahre berücksichtigungsfähig.

In den Stufen B bis D ist es für Unternehmen möglich, den jährlichen Förderbetrag (siehe oben) über einen Zeitraum von maximal 3 Jahren für eine Arbeitsschutzprämie anzusparen. Hierfür ist das zurückliegende Kalenderjahr, das jeweils aktuelle Jahr und das nachfolgende Jahr berücksichtigungsfähig.

Ausführliche Informationen zum Ansparen erhalten Sie individuell für Ihr Unternehmen unter der Telefonnummer 0231 5431-1007.

Wenn der Gerätepreis zum Beispiel 500 Euro (netto) beträgt, ist die Förderprämie 250 Euro. Bei einem Gerätepreis von 700 Euro (netto), wären es nicht 50 % des Gerätepreises, sondern die maximale Fördersumme von 300 Euro.

Kamera-Monitor-Systeme für Baumaschinen und Baustellen-Lkw

Die BG BAU fördert die Nachrüstung von diesen Maschinen, wenn das Grundgerät eine Erdbaumaschine ist.

Akku- und druckluftbetriebene Eintreibgeräte mit Einzelauslösung mit Sicherungsfolge bzw. Auslösesicherung

Ja. Klammergeräte sind auch Eintreibgeräte, zumindest macht die DIN EN 792-13 keinen Unterschied. Resultierend werden auch Klammergeräte mit eintreibbaren Klammern mit Längen von 50 mm bis 100 mm gefördert. Beachten Sie hierzu auch die im Downloadbereich unter "Anforderungen und Hinweise" aufgeführten förderfähigen Geräte.

Nein, Umbauten sind nicht förderfähig.

Es fallen alle Geräte unter die Förderung, die 50 mm bis 100 mm lange Klammern / Nägel verschießen können. Gefördert werden Geräte: z.B. mit 40 mm bis 55 mm, 45 mm bis 65 mm oder 90 mm bis 110 mm. Nicht gefördert werden Geräte: z.B. mit 35 mm bis 49 mm oder 101 mm bis 130 mm.

Ja, wie bereits erwähnt, muss der Bereich 50 mm bis 100 mm integriert sein. Ob 80 mm bis 110 mm oder 80 mm bis 130 mm ist hierbei nicht relevant.

Nein, aufgrund der festgelegten Förderbedingungen werden derzeit diese Geräte nicht gefördert. Beachten Sie hierzu auch die "Anforderungen und Hinweise" im Downloadbereich der einzelnen Maßnahmen.

Bau-Entstauber (mindestens Staubklasse M, keine Staubsauger)

Die geförderten Bau-Entstauber werden im Regelfall mit einer Mauernutfräse auf mineralischem Material über einen Zeitraum von einer Stunde getestet. Dabei wird die Staubexposition des Bedieners gemessen. Entstauber der Staubklasse H verhalten sich aufgrund anderer Filtereigenschaften hierbei häufig anders als Entstauber der Staubklasse M.

Insofern werden nur Entstauber der Staubklasse H gefördert, die vom Hersteller zum Test vorgestellt wurden.

Staubsauger der Staubklasse L werden nicht gefördert, da zum einen auf Baustellen kein sinnvoller Anwendungsbereich besteht und diese zum anderen nicht über eine integrierte Warneinrichtung zur Warnung des Bedieners bei nachlassender Absaugleistung verfügen.

Die Entsorgungssäcke werden einmalig beim Erstkauf gefördert, wenn in der jeweils aktuellen Liste die Bau-Entstauber mit den aufgeführten Ausrüstungen ("Bau-Entstauber-Paket") stehen.

Nein, die Hersteller vertreiben Ihre Grundgeräte unter ähnlicher oder sogar gleicher Modellbezeichnung teilweise mit verschiedenen Ausstattungen. So sind z. B. teilweise günstigere Papierfilterelemente anstelle der förderfähigen robusteren auswaschbaren Kunststoff-Filterelemente eingebaut.

Bitte vergleichen Sie unbedingt vor Bestellung des Bau-Entstaubers die Artikel-/Bestell-Nummer Ihres Angebotes mit der auf unserer Liste aufgeführten Artikel-/Bestell-Nummer. Weiterhin sollten Sie darauf achten, dass die korrekte Artikel-/Bestell-Nummer auch auf Ihrer Rechnung aufgeführt ist, deren Kopie dem Antrag beigefügt ist.

Bei Fragen zu firmenspezifischen Alternativprodukten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner der Hersteller, die in unserer Liste der Bau-Entstauber aufgeführt sind.

Allgemeine Fragestellungen der beitragsunbhängigen Förderung

Mit diesem Modell können Unternehmen zusätzlich über beitragsunabhängige Fördersummen für Maßnahmen zur Absturzprävention verfügen.

Die beitragsunabhängige Förderung fokussiert die Arbeitsschutzprämien gegen Absturz.
Mit dieser Förderung tragen Unternehmerinnen und Unternehmer zur Absturzprävention an hochgelegenen, absturzgefährdeten Arbeitsplätzen bei.

Hierbei können Maßnahmen zur Absturzprävention gegebenenfalls sogar höher bezuschusst werden als bei der beitragsabhängigen Förderung.

Ein Unternehmen ist antragsberechtigt, sofern es bestimmte Bedingungen erfüllt bzw. noch umsetzen wird. Diese sind abhängig von der jeweiligen Fördersumme.

Die Höhe der beitragsunabhängigen maximalen Fördersumme gliedert sich in drei Stufen von 3.000 €, 5.000 € und 10.000 € je Kalenderjahr. Jeder Stufe sind aufeinander aufbauend Förderbedingungen zugeordnet.

Ein Unternehmen kann beide Arten der Förderung in Anspruch nehmen.

Zum Beispiel hat ein kleiner Malerbetrieb 6 Vollarbeiter. Er erfüllt alle Voraussetzungen, um von der beitragsunabhängigen Förderung für Maßnahmen zur Absturzprävention in Höhe von maximal 3.000 Euro profitieren zu können:

  • Der Malerbetrieb hat mehr als einen Beschäftigten.
  • Das Beitragskonto bei der BG BAU ist ausgeglichen.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor.
  • Der Malerbetrieb hat sich durch eine Aufsichtsperson der BG BAU beraten lassen.
  • Er hat zusammen mit allen Beschäftigten die Betriebliche Erklärung unterzeichnet.

Es ist das erste Mal in diesem Kalenderjahr, dass der Malerbetrieb die Förderung wahrnehmen möchte, sodass er Anspruch auf die volle Höhe von 3.000 Euro hat. Er erwirbt eine leichte Plattformleiter für 600 Euro. Im Rahmen der beitragsunabhängigen Förderung zur Absturzprävention werden dem Malerbetrieb 50 % des Kaufpreises der Plattformleiter erstattet, sodass er von der BG BAU 300 Euro erhält. Im laufenden Kalenderjahr kann er nun noch weitere 2.700 Euro für Maßnahmen zur Absturzprävention geltend machen.

Die Arbeitsschutzprämien gegen Absturz (außer Industrieschutzhelme) werden beitragsunabhängig gefördert.

Zu den Absturzprämien

Produktlisten und Compliance


Hinweis für Mitgliedsunternehmen: 

Wir fördern die Anschaffung der Produkte, die auf dieser Website und im Arbeitsschutzprämienkatalog gelistet werden. Es handelt sich hierbei um keine Produktempfehlung, sondern um eine Auflistung jener Produkte, bei denen die von uns geforderten Kriterien nachgewiesen wurden. Diese Liste bietet keinen vollständigen Überblick über alle auf dem Markt erhältlichen Produkte. Sie wird jedoch laufend aktualisiert. 

Hinweis für Hersteller und Anbieter: 

Wir fördern die Anschaffung der Produkte, die auf dieser Website und im Arbeitsschutzprämienkatalog gelistet werden. Neben diesen Produkten kann es weitere gleichartige Produkte geben, die die Voraussetzung für eine Förderung durch die BG BAU erfüllen. 

Bei Produkten, die bisher nicht nach normierten Verfahren geprüft werden konnten, kann die Förderfähigkeit alternativ auch auf Basis von Herstellernachweisen belegt werden. Aussagefähige technische Unterlagen können zur Prüfung an arbeitsschutzpraemien(at)bgbau.de gesandt werden. Sie können somit jederzeit die Gleichwertigkeit von bisher nicht geförderten Produkten anhand der von uns aufgestellten Kriterien nachweisen, um in die Liste der Arbeitsschutzprämien aufgenommen zu werden.

Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme in diese Liste nicht als Marketing-Instrument gedacht ist.
 

Fristen und Rechnungen

Eingereichte Rechnungen für förderfähige Geräte und Maßnahmen dürfen nicht älter als 365 Tage sein. Maßgebend ist das Rechnungsdatum. Ältere Rechnungen können nicht berücksichtigt werden.

Auf der Rechnung muss die genaue Bezeichnung der förderfähigen Geräte bzw. Maßnahmen aufgeführt sein (Hersteller, Modellbezeichnung, Artikelnummer des Herstellers). Ungenaue oder unvollständige Angaben können zur Ablehnung des Antrags führen.