Legalisierung von Konsum und Besitz von Cannabis

Abbildung von mehreren Cannabis-Pflanzen.

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Mit dem Cannabisgesetz wird zum 1. April 2024 der Besitz, Gebrauch sowie private Eigenanbau bestimmter Mengen Cannabis durch Erwachsene zum Eigenkonsum legalisiert werden. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) warnt im Rahmen eines gemeinsamen Positionspapiers mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vor möglichen Auswirkungen am Arbeitsplatz und tritt dafür ein, Cannabis- und Alkoholkonsum gleich zu behandeln.

Wie bei Alkohol, gibt es nach der Legalisierung auch für den Konsum von Cannabis kein allgemeines, gesetzlich geregeltes Verbot am Arbeitsplatz oder in der Mittagspause. Somit ist es in den meisten Unternehmen sowie auch im öffentlichen Dienst den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern überlassen, den Konsum grundsätzlich zu untersagen. Eine konkrete Begründung für ein Verbot muss nicht angeführt werden.

Da Cannabis ebenso wie Alkohol die Sicherheit und Gesundheit der konsumierenden Person sowie der im Umfeld arbeitenden Beschäftigten bedroht, gilt in diesem Zusammenhang die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1). Hiernach dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Gerade die Arbeit auf der Baustelle, bei der es oft erforderlich ist, sich mit anderen abzustimmen, zu verständigen und Arbeiten zu koordinieren, läuft nur dann reibungslos und unfallfrei, wenn alle Beteiligten einen klaren Kopf behalten.

Cannabis-Konsum: Sicherheitsrisiko auf der Baustelle

Wer am Bau auf einem Gerüst, auf dem Dach oder an Maschinen arbeitet, ist darauf angewiesen, dass er Risiken und Gefahren richtig wahrnimmt und einschätzt. Da Cannabis, wie die meisten anderen Drogen, vor allem die psychische Leistungsfähigkeit und damit die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit einschränkt und das Gleichgewichtsvermögen beeinträchtigt, stellen der Konsum und seine Nachwirkungen am Arbeitsplatz einen erheblichen Risikofaktor für den Arbeits- und Gesundheitsschutz dar.

Kommt es zu einem Unfall unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss, kann für die verunfallte Person der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung ausgeschlossen sein, wenn der Konsum der rechtlich maßgebliche oder alleinige Grund für den Unfall ist. Kommen dabei andere Personen zu Schaden, macht der Unfallverursacher sich unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig.

Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen eine Fürsorgepflicht und müssen den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten sicherstellen. Kommen sie dieser nicht nach, können im Falle eines Arbeitsunfalls Regress- und Haftungsansprüche entstehen. Um den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und die personellen und finanziellen Risiken für den Betrieb zu minimieren, kann die Unternehmensleitung verbindliche Regelungen für den Konsum von Alkohol und Cannabis treffen und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Über die Gefahren durch den Konsum von Alkohol und Cannabis und über die betrieblichen Regelungen hierzu sollten alle Beschäftigten im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen und auch anlassbezogen informiert und unterwiesen werden.

Präventive Angebote zum Suchtmittelkonsum, ein frühzeitiges Einschreiten von Vorgesetzten in Missbrauchsfällen und die Vermittlung von Drogenberatungsstellen und Therapiemöglichkeiten sollten deshalb in das betriebliche Gesundheitsmanagement integriert werden.

„Drogenkonsum ist immer kritisch, denn Rauschmittel sind in ihrer Wirkung größtenteils nicht kontrollierbar. Auch wer „nur am Wochenende“ konsumiert, muss wissen, dass der Konsum Risikoverhalten am Arbeitsplatz auslösen oder fördern kann. Für Betroffene kann sich zudem schnell ein regelmäßiger Konsum einschleichen. Vorgesetzte sollten deshalb frühzeitig auf Auffälligkeiten im Arbeitsalltag wie häufige Fehlzeiten, sinkende Arbeitsleistung und Verhaltensänderungen reagieren und ein klärendes Gespräch führen sowie weiterführende Beratung veranlassen“, so Dr. Anette Wahl-Wachendorf, Ärztliche Direktorin beim AMD der BG BAU.  

Ansprechpartner:

Arbeitsmedizinische Vorsorge | BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Die DGUV, die BG BAU und die BZgA stellen Unternehmen entsprechende Hilfestellungen und Informationen zur Verfügung:

DGUV Information 206–009 „Suchtprävention in der Arbeitswelt Handlungsempfehlungen“ (inkl. beispielhafte Betriebsvereinbarung)

BG BAU: BG Bausteine D 510 “Gefährdung durch stoffgebundene Suchtmittel

Informationsportal der BZgA zur Cannabis-Prävention

Seminarangebot:

Stand der Technik: Suchtprävention im Arbeitsalltag – handeln statt wegsehen | BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft