11.2 Angabe über sonstige Gefahren

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

11.2.1. Endokrinschädliche Eigenschaften
Bei Stoffen, die gemäß Unterabsatz 2.3 endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen, sind, falls verfügbar, Angaben zu den gesundheitlichen Auswirkungen, die durch diese endokrinschädlichen Eigenschaften verursacht werden können, zu machen. Dabei muss es sich um kurze Zusammenfassungen von Informationen handeln, die sich aus der Anwendung der in den entsprechenden Verordnungen ((EG) Nr. 1907/2006, (EU) 2017/2100, (EU) 2018/605) festgelegten Bewertungskriterien ergeben haben und die für die Bewertung endokrinschädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit relevant sind.

11.2.2. Sonstige Angaben
Andere einschlägige Angaben über schädliche Wirkungen auf die Gesundheit sind auch dann aufzunehmen, wenn sie nach den Einstufungskriterien nicht vorgeschrieben sind.

Erläuterungen:

Gibt es Hinweise auf schädliche Wirkungen am Menschen durch z.B. arbeitsmedizinische Daten, Erfahrungen beim Umgang mit dem Stoff, so sind diese anzugeben.

Es werden Wirkungen auf den Menschen beschrieben wie z.B. Verursachung von Kopfschmerzen, Übelkeit, Wirkungen pharmakologisch/biologisch aktiver Stoffe (Arzneimittel-/Schädlingsbekämpfungsmittel-Wirkstoffe), die nicht einstufungsrelevant sind.

Ein Hinweis auf die Gefahr der Hautresorption kann hier aufgeführt werden. Hautresorptive Gefahrstoffe können sowohl über eine vorgeschädigte als auch über die intakte Haut aufgenommen werden und systemisch toxische Effekte verursachen.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

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