Stand der Technik: Asbest und neue Gefahrstoffverordnung: Gesetzliche Grundlagen/ Anzeige, Genehmigung und Zulassung/ Erlaubte Tätigkeiten

60 Minuten mit Experten

Illustration eines Mannes, der mit einer Frau im Bildschirm zu einem Online-Seminar spricht.

Quelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU

14.09.2026
09:00 - 10:00 Uhr
Online-Seminar Nr. 4360

Zielgruppe: Unternehmerinnen und Unternehmer, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte

Online-Anmeldeformular

Mit der GefStoffV 2024 wurde eine Feststellung getroffen: für Gebäude, deren Baubeginn vor dem 31.10.1993 liegt, gilt die Asbestvermutung. Asbest ist eine krebserzeugender Gefahrstoff, und daher sind Tätigkeiten mit Asbest verboten – es sei denn, es handelt sich bei den Tätigkeiten um jene, die als ASI-Arbeiten – also Abbruch, Sanierung und Instandsetzung - beschrieben werden. Die Ausübung der erlaubten Tätigkeiten ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So sind die Tätigkeiten anzuzeigen, und Art und Umfang der Anzeige sind mit dem Risikobereich verknüpft, dem die Tätigkeiten zuzuordnen sind.
Diese grundlegenden organisatorischen Neuerungen bei Tätigkeiten mit Asbest sind der Inhalt des Vortrages.
In einem weiteren Vortrag wird das neue Qualifikationssystem zu Asbest erläutert.

Bringen Sie gerne Ihre Fragen zum Thema ein!

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