Qualitätsmanagement

Um die Übereinstimmung der Produkte mit den zertifizierten Baumustern und den Rechtsgrundlagen zu überprüfen, führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachbereiches PSA nach Produktzertifizierungen Kontrollmaßnahmen beim Hersteller durch, wenn diese in der Richtlinie oder europäischen Verordnung vorgesehen sind oder das GS-Zeichen zuerkannt wurde. Dies gilt auch für die anderen Zeichen, wie z. B. DGUV Test-Zeichen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt:

  • Kontrollen der Qualitätssicherungen für Endprodukte gemäß Anhang VII (Modul C2) der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 im Rahmen des Akkreditierungsumfanges durchzuführen
  • Qualitätssicherungssysteme gemäß Anhang VIII (Modul D) der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 im Rahmen des Akkreditierungsumfanges zu überwachen
  • Qualitätssicherungssysteme gemäß Anhang II, II. (Modul D) der Richtlinie 2014/90/EU im Rahmen der Anerkennung zu überwachen
  • Qualitätssicherungssysteme gemäß Anhang II, III. (Modul E) der Richtlinie 2014/90/EU im Rahmen der Anerkennung zu überwachen
  • Kontrollen der Qualitätssicherungen für Endprodukte gemäß Anhang II, IV. (Modul F) der Richtlinie 2014/90/EU im Rahmen der Anerkennung durchzuführen
  • Kontrollmaßnahmen gemäß dem DGUV Grundsatz 300-003 durchzuführen

Zusätzlich zu den oben genannten Berechtigungen zertifiziert und überwacht die Prüf- und Zertifizierungsstelle des FB PSA Qualitätsmanagementsysteme auf der Basis der DIN EN ISO 9001; bei Bedarf können diese auch im Sinne des Anhangs VIII (Modul D) der PSA-Verordnung bzw. des Anhangs II II. (Modul D) oder III. (Modul E) der Schiffsausrüstungsrichtlinie erweitert werden.