Im Regelwerk der DGUV kam es vor kurzem zu wichtigen Änderungen. So wurde Ende 2024 der Mustertext für die DGUV Vorschrift 2 aktualisiert, welche unter anderem die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Unternehmen regelt. In der Vorschrift werden etwa Aufgaben und Qualifikationen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten beschrieben. Die Änderungen sollen die DGUV Vorschrift 2 verständlicher und besser umsetzbar machen.
Bisherige DGUV Vorschrift 2 hat für Baubranche Bestand
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung setzen die neue Vorschrift nun jeweils für die von ihnen betreuten Branchen in Kraft. Geschehen ist dies zum Beispiel schon bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM). Die BG BAU wird die DGUV Vorschrift 2 auch für ihren Geltungsbereich aktualisieren, dies nimmt allerdings noch etwas Zeit in Anspruch. Für Unternehmen der Bauwirtschaft und der baunahen Dienstleistungen gilt daher zunächst weiterhin verbindlich die bisherige Fassung der DGUV Vorschrift 2. Die Unternehmen müssen entsprechend aktuell keine Änderungen in den von der DGUV Vorschrift 2 geregelten Bereichen beachten.
Anpassungen erfordern Satzungsänderung bei BG BAU
Für die Inkraftsetzung der neuen DGUV Vorschrift 2 ist bei der BG BAU eine Satzungsänderung erforderlich, die wiederum einer Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bedarf. Aus diesem Grund wird es vermutlich bis Ende 2026 dauern, bis die neue Vorschrift veröffentlicht wird. In Kraft tritt sie dann voraussichtlich Anfang 2027.
BG BAU informiert Mitgliedsunternehmen über Umsetzung
Im Laufe des Jahres 2026 wird die BG BAU ihre Mitgliedsunternehmen rechtzeitig und detailliert informieren, insbesondere zu den bauspezifischen Regelungen der aktualisierten Vorschrift.
Über die Hintergründe und Inhalte des geänderten DGUV-Mustertextes können sich Interessierte in folgendem Artikel informieren, erschienen im DGUV forum 1/2025: Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 – verständlicher, zielgerichteter, moderner.