Zu den Neuerungen des Jahres 2025 gehört die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im unternehmerischen Bereich. Über die anstehenden Veränderungen und die Auswirkungen auf die BG BAU, ihre Mitgliedsunternehmen und Geschäftspartner informieren wir im Folgenden. Das Wichtigste vorab: Die BG BAU kann ab sofort E-Rechnungen im unternehmerischen Bereich empfangen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts und unter Berücksichtigung weiterer Vorgaben etwa aus dem Sozialversicherungsrecht wird sie ab 2027 auch E-Rechnungen versenden.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist mehr als eine digitale Rechnung im PDF-Format. Eine E-Rechnung wird nicht nur digital übermittelt, sie muss auch digital verarbeitet werden können. Sie muss den Anforderungen der europäische Norm DIN EN16931 entsprechen. Dies ist zum Beispiel über die Formate XRechnung, ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) oder andere möglich.
Warum werden E-Rechnungen eingeführt?
E-Rechnungen werden eingeführt, um die Digitalisierung voranzubringen und Steuerbetrug bei der Umsatzsteuer zu verhindern. Durch E-Rechnungen wird die Transparenz erhöht, wer was wem in Rechnung stellt. Sie sind die Grundlage für ein geplantes Meldesystem zur Umsatzsteuer.
In welchem Bereich werden E-Rechnungen eingeführt?
Die E-Rechnung wird zunächst nur für den unternehmerischen Bereich im Inland (Business to Business, kurz B2B), also für die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in Deutschland eingeführt. Die neuen Regelungen gelten nicht für grenzüberschreitende B2B-Umsätze und auch nicht für die Geschäfte von Unternehmen mit Privatkunden (Business to Customer, kurz B2C).
In welchen Stufen erfolgt die Einführung?
- Stufe 1: Ab 1. Januar 2025 gilt im unternehmerischen Bereich in Deutschland die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Der Versender im B2B-Bereich kann bis zum Ende der Übergangsfrist am 31.12.2026 entscheiden, in welcher Form er die Rechnung versendet: als Papier-Version, PDF-Datei oder E-Rechnung.
- Stufe 2: Ab 1.1.2027 müssen Unternehmen E-Rechnungen versenden, wenn ihr Umsatz höher als 800.000 Euro im Jahr ist.
- Stufe 3: Ab 1.1.2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen versenden, unabhängig von ihrem Jahresumsatz.
- Ausnahmen: Von diesen Regelungen ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro. Für sie gilt keine E-Rechnungspflicht, hier sind also auch zukünftig Rechnungen in anderer Form möglich. Rechnungen über steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz) sind ebenfalls nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf die BG BAU, ihre Mitgliedsunternehmen und Geschäftspartner?
Die BG BAU ist sowohl nicht-unternehmerisch als auch unternehmerisch tätig. Die meisten ihrer Aktivitäten fallen in den nicht-unternehmerischen Bereich, etwa die hoheitlichen Tätigkeiten zum Schutz ihrer Versicherten. Zum unternehmerischen Bereich gehören die Betriebe gewerblicher Art (BgA), etwa das Schulungszentrum Haan oder der Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) der BG BAU. Die neuen Regelungen zu E-Rechnungen im B2B-Bereich gelten nur für den unternehmerischen Bereich der BG BAU. Die BG BAU erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und kann in diesem Bereich E-Rechnungen empfangen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird sie entsprechend der Vorgaben im unternehmerischen Bereich ab 2027 auch E-Rechnungen versenden.
Wichtig: Die Beitragsbescheide der BG BAU sind von den neuen Regelungen nicht betroffen, da sie in den nicht-unternehmerischen Bereich fallen. Die ASD-Bescheide kommen hingegen aus dem unternehmerischen Bereich der BG BAU und werden ab 2027 als E-Rechnungen versendet.
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