TRBS 1201 und TRBS 1203: Arbeitsmittel ordnungsgemäß prüfen

Zwei Personen prüfen und kontrollieren Arbeitsmittel (TRBS 1201 und 1203).
  • Bildquelle: Michael Meyer - BG BAU

Seit April 2019 gelten für die Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln neue Anforderungen. Sie sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 sowie 1201 erfasst.

Arbeitsmittel verschleißen oder können infolge von Nutzung aber auch Lagerung beschädigt sein. Wenn dadurch die Sicherheit gefährdet ist, sind sie regelmäßig zu prüfen oder zu kontrollieren. Wie das zu geschehen hat, wer berechtigt ist, Arbeitsmittel zu prüfen oder zu kontrollieren und welche Anforderungen an die Fristen gelten, ist in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" sowie 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" festgelegt.

Mit den 2015 geänderten Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde auch eine Anpassung der TRBS 1201 und der TRBS 1203 notwendig. Seit ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt vom April 2019 sind sie offiziell.

 

TRBS 1201 und 1203

Die jetzt geänderte Fassung der TRBS 1201 konkretisiert die Anforderungen an Kontrollen und weiterer in der BetrSichV verwendeten Begriffe. Der Begriff "Kontrolle" wurde in diesem Zusammenhang neu in die BetrSichV aufgenommen und ersetzt den Begriff "Inaugenscheinnahme" und zum Teil auch das Wort "Überprüfung". In diesem Sinne ist es Sache des Arbeitgebers, die vorgesehenen Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können. Ebenso liegt es in seiner Verantwortung, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind.

Am Beispiel einer Leiter lässt sich erläutern, wie die neugefassten Kontrollanforderungen praktisch aufzufassen sind und was Kontrolle und Prüfung voneinander unterscheidet. Vor jedem Einsatz ist zu kontrollieren, ob die Leiter offensichtliche Mängel, etwa defekte Stufen oder Schäden an den Holmen, aufweist. Das geschieht durch Inaugenscheinnahme. In der täglichen Arbeitspraxis überträgt der Arbeitgeber diese Aufgabe an Beschäftigte, die er am Arbeitsmittel unterwiesen hat. Weist die Leiter offensichtliche Mängel auf, wird damit nicht mehr gearbeitet, bis sie behoben sind. Das Kontrollergebnis muss nicht dokumentiert werden. Das gilt auch für die Kontrolle von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, etwa einer Leiterkopfsicherung. Der Arbeitgeber lässt die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen regelmäßig kontrollieren und bestimmt dafür Kontrollintervalle. Die hält er am besten schriftlich fest.

Wiederkehrende Prüfungen müssen bei Leitern durchgeführt werden, wenn sie sogenannten "Schäden verursachenden Einflüssen" unterliegen, wie starker mechanischer Beanspruchung. Davon ist wohl bei beinahe jeder Leiter auszugehen, die täglich verwendet wird, besonders am Bau. Die Prüfpflicht gilt auch nach der Montage von Anbauteilen oder nachdem die Leiter instandgesetzt wurde. Das Ergebnis der Prüfung ist am Arbeitsmittel zu dokumentieren, etwa durch ein Prüfetikett. Die BG BAU bietet für verschiedene Leitertypen die entsprechenden Etiketten an.

Im Gegensatz zur Kontrolle sind die Prüfintervalle für einzelne Arbeitsmittel nicht gänzlich frei wählbar. Im Anhang 4 der TRBS 1201 sind für eine Reihe von Arbeitsmitteln Prüffristen aufgeführt. Sie sind als Empfehlungen zu verstehen. Unter den tatsächlichen Gegebenheiten können kürzere Fristen nötig, aber auch größere Abstände zwischen den Prüfterminen möglich sein.

Für Krane und Flüssiggasanlagen oder für so genannte "überwachungsbedürftige Anlagen" wie etwa Aufzüge oder Druckanlagen, gelten maximale Prüfintervalle, die im Anhang 3 bzw. Anhang 2 der BetrSichV benannt werden. Im Falle von elektrischen Arbeitsmitteln verweist die TRBS 1201 auf die DGUV-Vorschriften 3 und 4.

Gegenstand der TRBS 1203 ist, wer Prüfungen durchführen darf. Wie bei Kontrollen liegt es auch hier beim Arbeitgeber, Verantwortliche für die Prüfung zu benennen. Er muss im Rahmen seiner Auswahlverpflichtung sicherstellen, dass diejenigen so ausgebildet und qualifiziert sind, dass sie die ihnen übertragenen Prüfaufgaben zuverlässig und sorgfältig durchführen können. Je nach Arbeitsmittel und vorhandenen fachlichen Kompetenzen können mehrere Prüfpersonen nötig sein, um etwa Elektrik, Mechanik und Hydraulik an einem Gerät zu prüfen.

Für Krane, Arbeitsmittel mit hydraulischen oder elektrischen Komponenten gelten besondere Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen bzw. im Falle von Kranen an die  Prüfsachverständigen, die bei der Neufassung der TRBS 1203 aktualisiert wurden oder neu hinzugekommen sind.