Novellierung der Gefahrstoffverordnung
Video
Stand 02/2025
Herausgeber: BG BAU
Informationen
Die neuen Regeln der Gefahrstoffverordnung 2024 – was müssen Sie beachten? Die BG BAU informiert über die Neuerungen bei Arbeiten mit Asbest, das Ampelmodell zur Risikoeinschätzung und die neuen Qualifikationsanforderungen. Schützen Sie sich und Ihre Beschäftigten! Weitere Informationen erhalten Sie auf www.bgbau.de/asbest
Barrierefreie Textalternative
Ein Asbest-Warnschild wird im Vordergrund eingeblendet. Dahinter sind unterschiedliche Asbestquellen zu sehen. Die Sprecherin sagt: „Die novellierte Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten und bringt zahlreiche Änderungen. Besonders betroffen ist der Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden.“ Eine Grafik wird eingeblendet mit dem Text: „Was genau ändert sich und was muss man jetzt beachten?" Im Vordergrund sind zwei Arbeiter in Schutzkleidung zu sehen, die asbesthaltige Dämmstoffe entsorgen. Danach wird ein Symbolbild eingeblendet, dieses zeigt eine Asbestquelle und zwei Hände, die Hammer und Meißel halten. Darüber wird ein Verbotsschild eingeblendet. Die Sprecherin erklärt: „Bislang waren Tätigkeiten mit Asbest grundsätzlich verboten, mit wenigen Ausnahmen.“ Ein Arbeiter in Schutzkleidung ist zu sehen, der asbesthaltige Asbestzementdächer abbaut. Im Hintergrund wird ein Hochhaus im Abriss eingeblendet. Die Sprecherin führt aus: „Die neue Gefahrstoffverordnung erlaubt nun bestimmte Arbeiten in Bestandsgebäuden – aber nur, wenn Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Ein risikobasierter Ansatz.“ Eine Staubschleuse wird eingeblendet. Die Sprecherin erläutert: „Das sogenannte Ampelmodell regelt diese Maßnahmen.“ Es wird eine Ampel eingeblendet. Die Sprecherin führt fort: „Das Modell unterscheidet drei Risikobereiche: Rot steht für ein hohes Risiko. Das bedeutet eine sehr hohe Belastung. Gelb bedeutet, es besteht ein mittleres Risiko. Und Grün bedeutet, es besteht ein geringes Risiko. Je nach Risiko sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen für Beschäftigte vorgeschrieben.“ Verschiedene Geräte zum staubarmen Arbeiten werden eingeblendet sowie eine Person mit Schutzausrüstung. Die Sprecherin erklärt: „Für Unternehmen bedeutet das Folgendes: Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung sind jetzt bei geringem und mittlerem Risiko erlaubt. Das heißt zum Beispiel, das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigem Putz für eine Elektroleitung wäre – bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen – erlaubt.“ Im Hintergrund sieht mein eine Person, die einen Schlitz in womöglich astbesthaltigen Putz fräst. Eine rot blinkende Ampel wird unten rechts eingeblendet. Oben links sieht man einen Bauarbeiter, der eine Zulassung in die Kamera hält. Die Sprecherin ergänzt: „Doch Arbeiten mit hohem Risiko bleiben streng reglementiert und dürfen nur von Fachfirmen mit entsprechender Zulassung durchgeführt werden.“ Drei Gebäude mit offensichtlich unterschiedlichen Baujahren werden eingeblendet. Die Sprecherin fährt fort: „In allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, muss mit Asbest gerechnet werden. Das Baujahr muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.“ Das Formular „Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan“ wird eingeblendet. Die Sprecherin sagt: „Fehlen klare Informationen, muss eine Erkundung erfolgen, und die Kosten dafür gelten als besondere Leistung.“ Eine Asbestprobe wird eingeblendet. Die Sprecherin erläutert: „Die Verordnung führt zusätzliche Pflichten ein. Der Veranlasser von Bauarbeiten muss alle verfügbaren Informationen über Baujahr und Schadstoffbelastung bereitstellen.“ Ein Wegweiser mit den Beschriftungen „Umschulung“ und „Weiterbildung“ erscheint. Daneben verschiedene Geräte für eine sichere Asbestbeprobung sowie ein Container für die Entsorgung. Die Sprecherin fährt fort: „Darüber hinaus gelten neue Qualifikationsanforderungen. Beschäftigte, die mit Asbest arbeiten, benötigen Fachkunde. Diese kann in einer Schulung erworben werden.“ Zwei Bilder zeigen Schulungen mit Publikum. Die Sprechrin führt fort: „Da die Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten neu eingeführt werden, gilt hierfür eine 3-jährige Übergangsfrist.“ Zwei Arbeiter in Schutzkleidung arbeiten an einer Asbestquelle, während ein weiterer Bauarbeiter die Schutzmaßnahmen überwacht. Die Sprecherin sagt: „Für alle Tätigkeiten mit Asbest ist weiterhin die Sachkunde für die aufsichtführenden Personen erforderlich, die während der Tätigkeiten ständig anwesend sein muss.“ Ein Bild zeigt Gleisbauarbeiten, gefolgt von Bildern von Straßenbau- und Tunnelbauarbeiten. Die Sprecherin erläutert: „Die Anforderung zur Sachkunde wird zudem auch für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien eingeführt, wie zum Beispiel im Gleis-, Straßen- und Tunnelbau. Auch hier gilt eine 3-jährige Übergangsfrist.“ Eine Person mit Schutzausrüstung wird eingeblendet, die auf einem Dach arbeitet. Die Sprecherin erklärt: „Verboten bleibt die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern.“ Absperrband und ein Asbest-Warnschild werden eingeblendet. Die Sprecherin fährt fort: „Neu hinzugekommen ist ein Überdeckungsverbot für Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge.“ Ein Arbeiter entsorgt Asbestzementplatten, gefolgt von einer Einblendung von Wandverkleidungen, Deckenverkleidungen und Bodenbelägen aus Asbestzement. Zwei Reinigungskräfte sind bei der Arbeit zu sehen. Die Sprecherin schließt ab: „Verboten bleiben in Zukunft auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement (wenn nicht vollständig beschichtet).“ Das BG BAU-Logo wird eingeblendet, gefolgt von einer Liste der genutzten Bildquellen. Eine abschließende Grafik wird eingeblendet: „Mehr Infos zu Asbest, Arbeitsschutz und Arbeitsschutzprämien finden Sie unter www.bgbau.de/asbest.“